Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.7.1 Virtuelle Währungen und sonstige Token
Da bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme gewinnwirksam zu berücksichtigen sind, sind diese Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG). Der Zugang von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs führt zu Betriebseinnahmen. Einheiten einer virtuellen Währung sind als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG anzusehen, deren Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 6 EStG) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahmen im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Die Wirtschaftsgüter sind deshalb in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG aufzunehmen.
1.7.2 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen
Ist die Betreuungsperson freiberuflich tätig i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes bei ihr Betriebseinnahmen dar.
1.7.3 Betriebliche Altersversorgung
Erhält ein Arbeitgeber Zahlungen von Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, weil der Arbeitnehmer für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vor Eintritt der Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat (z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), handelt es sich bei ihm um Betriebseinnahmen.
1.7.4 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich im Wege einer betrieblichen Sachspende in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, sind die Zuwendungen beim Empfänger nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.
1.7.5 Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien
Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich im Wege einer betrieblichen Sachspende in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, sind die Zuwendungen beim Empfänger nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.