Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.1 Laufende Betriebseinnahmen, Sacheinnahmen
Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Empfänger hierüber wirtschaftlich verfügen kann.
Der Vereinnahmung von Bargeld stehen z. B. die Bankgutschrift und regelmäßig schon die Entgegennahme eines Schecks gleich. Bereits die Gutschrift auf einem Kautionskonto genügt. Bei Bilanzierung fließen Betriebseinnahmen schon mit der Aktivierung von Ansprüchen zu.
Auch die wirksame Aufrechnung mit einer Honorarforderung stellt einen Geldzugang dar.
Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Werden nicht oder nur zum Teil abziehbare Betriebsausgaben erstattet, gehören diese Erstattungsbeträge zu den Betriebseinnahmen, auch wenn die erstatteten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Sacheinnahmen sind in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zugeht.
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung fließt eine Gegenleistung in der Form eines Grundstücks mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück, also mit der Erlangung des zivilrechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück zu.
3.2 Veräußerung
Veräußert ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ein Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens, ist der Erlös im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme anzusetzen. Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das teilweise auch privat genutzt wurde, veräußert, ist der gesamte Veräußerungserlös Betriebseinnahme.
3.3 Wiederkehrende Betriebseinnahmen
Wiederkehrende Betriebseinnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, sind periodengerecht dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das gilt entsprechend für die periodengerechte Zuordnung von Pachteinnahmen eines Landwirts, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende seines Wirtschaftsjahrs zufließen.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
Periodenabgrenzung
Die am 31.12. fällige Miete wird erst am 5.1. des folgenden Jahrs bezahlt. Sie ist als im Dezember vereinnahmt zu behandeln.
Vorauszahlung für Nutzungsüberlassung
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus zufließen, können insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Dieser Zeitraum muss anhand objektiver Umstände, z. B. im Wege sachgerechter Schätzung, feststell- oder bestimmbar sein.