Unter Betriebsferien (auch Betriebsurlaub oder Werksferien) versteht man die einseitige Festlegung und Anordnung einer ganzen oder teilweisen Betriebsschließung und einer damit verbundenen Festlegung der urlaubsbedingten Freistellung des einzelnen Arbeitnehmers. Bei der rechtlichen Beurteilung der Festlegung von Betriebsferien ist zwischen betriebsratslosen und mitbestimmten Betrieben zu differenzieren. Die Entscheidung, Betriebsferien einseitig anzuordnen, ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers und Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Urlaubsrechtlich handelt es sich um die Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers, u. U. entgegen den Urlaubswünschen der einzelnen Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber stellt mit der Festlegung der Betriebsferien den Arbeitnehmer urlaubsrechtlich für die Dauer der Betriebsschließung frei. Problematisch ist dabei, dass grundsätzlich der einzelne Arbeitnehmer seinen Urlaub frei planen und geltend machen kann; insbesondere kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Der Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange Betriebsurlaub anordnen und sich damit ggf. über die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer hinwegsetzen. Nach der Rechtsprechung begründet allerdings die Festlegung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber ohne Weiteres diese betrieblichen Belange, ohne dass es noch zusätzlich einer Prüfung auf weitere, damit verbundene dringende betriebliche Umstände ankommt. Allerdings hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen. Dabei sind die zeitliche Lage der Betriebsferien, ihre Dauer oder Härtefälle zu berücksichtigen. Die betrieblichen Belange im Rahmen der Interessenabwägung können insbesondere betriebsorganisatorischer Natur sein, eine abweichende Urlaubserteilung zugunsten des Arbeitnehmers muss zudem den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Auftragsmangel zählt nicht zu den dringenden betrieblichen Belangen.
Ist der Arbeitnehmer mit dieser Freistellung des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er die Urlaubserteilung ablehnen, weil er – entgegen dem Grundgedanken des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG – nicht nach seinen Urlaubswünschen gefragt wurde. Dem Arbeitnehmer steht insoweit ein Annahmeverweigerungsrecht zu. Die Überprüfung hat dann an der genannten Interessenabwägung anzuknüpfen.
Sinnvoll kann es sein, die Urlaubsfestlegung während der Betriebsferien bereits anfänglich im Arbeitsvertrag festzulegen. Dabei hat die Regelung die Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann gewährleistet, wenn dem Arbeitnehmer ein ausreichender Anteil frei verfügbarer Urlaubstage verbleibt; eine hälftige Aufteilung dürfte diesen Angemessenheitsanforderungen genügen.
Erkrankt ein Arbeiter während allgemeiner Betriebsferien, darf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Mitarbeiter hat für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.