Zusammenfassung
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Arbeitsrecht: Strafrechtlicher Schutz bestand bislang vor allem nach den § 17–19 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Als Stammgesetz enthält es auch die bisherigen Regelungen des UWG in modifizierter Form. Die §§ 17–19 UWG sind weggefallen. Für Betriebsräte und Sprecherausschüsse sind die §§ 79, 120 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die §§ 29, 35 des Gesetzes über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) zu beachten.
Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 16.3.1982, 3 AZR 83/79 (Definition der Offenkundigkeit von Sachverhalten und eventuelle Nachwirkung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen); BGH, Urteil v. 19.11.1982, I ZR 99/80 (Verwertung von Kenntnissen und Erfahrungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich); BAG, Urteil v. 15.12.1987, 3 AZR 474/86 (Umwerben von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers möglich, wenn kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist); BGH, Urteil v. 15.5.1955, I ZR 111/53 (berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an Geheimhaltung notwendig); BVerfG, Beschluss v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, Rz. 87 (Definition des Betriebsgeheimnisses).
Arbeitsrecht
1 Einführung
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17–19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), ggf in Verbindung mit § 1004 BGB, analog gewährleistet. Dies genügt den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 jedoch nicht, da diese eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nicht wie die §§ 17–19 UWG vom Vorliegen einer besonderen Absicht abhängig macht. Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, ein sog. Stammgesetz zu schaffen, das den Schutz der Geschäftsgeheimnisse umfassend regelt und die bisherigen Vorschriften des UWG in angepasster Form integriert.
2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist nach seiner Veröffentlichung am 26.4.2019 in Kraft getreten. Es dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
2.1 Anwendungsbereich
Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen vom GeschGehG unberührt. Durch diese Vorschrift wird der spezielle Vorrang rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sowie spezialgesetzlicher arbeitsrechtlicher Regelungen im Bereich der Mitbestimmung klargestellt. Die Vorschrift flankiert den in § 3 Abs. 2 GeschGehG angeordneten generellen Vorrang von rechtsgeschäftlichen und spezialgesetzlichen Sonderregelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ebenso bleibt der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst wird, unberührt.
2.2 Begriffsbestimmungen
Das GeschGehG enthält erstmals eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Geheimhaltungsmaßnahmen
Nach der Legaldefinition müssen Geschäftsgeheimnisse durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Werden keine Maßnahmen ergriffen, handelt es sich nicht um ein schützenswertes Geheimnis im Sinne des GeschGehG.
Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst dabei den ebenfalls in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know-hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses, wenn diese Informationen den in § 2 Nr. 1a und b GeschGehG aufgestellten Voraussetzungen genügen. Es kann sich sowohl um technisches wie auch um kaufmännisches Wissen handeln. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsgeheimnissen, die technisches Wissen betreffen, und Geschäftsgehei...