Bei Geschäftsraummietverträgen war dies bisher strittig, weil § 556 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach nur für die Wohnraummiete gilt. Nach Auffassung des BGH erfasst jedoch der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff "Betriebskosten" auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV einbezogenen Kostenarten, sofern sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt. Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es daher auch im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit und Transparenz.

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