Laufend = wiederkehrend
Die laufende Entstehung setzt voraus, dass es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Dies setzt nicht voraus, dass die Kosten jedes Jahr entstehen. Es genügt, wenn diese regelmäßig, auch in größeren zeitlichen Abständen entstehen.
Sofern es sich um Kosten handelt, die in § 2 BetrKV enthalten sind und im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wiederkehrend entstehen, können sie auf den Mieter umgelegt werden (z. B. Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage).
Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.