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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.2.1 Kosten des Wasserverbrauchs

Georg Hopfensperger
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Der Mieter hat die Kosten des Wasserverbrauchs nur zu tragen, wenn sie im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache entstanden sind.

Ablesung geeichter Geräte

Werden die Kaltwasserkosten durch Wasserzähler nach Verbrauch abgerechnet, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig widergeben.[1] Behauptet der Mieter, dass die Werte falsch sind, ist er beweispflichtig und muss die Vermutung der Richtigkeit durch Führung des Gegenbeweises entkräften.

Wird ein nicht geeichtes Messgerät verwendet, so ist die Richtigkeit der Abrechnung nicht zu vermuten. In diesem Fall ist der Vermieter dafür beweispflichtig, dass die abgelesenen Werte trotz Ablaufs der Eichfrist richtig waren. Im Prozess kann dies z. B. durch die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperiode geschehen.[2]

 

Eichfrist abgelaufen

Der Vermieter ist zur verbrauchsabhängigen Abrechnung über Wasserkosten auch dann berechtigt, wenn die Eichfrist für Wasserzähler abgelaufen ist. Insofern muss er aber nachweisen, dass die Zähler noch ordnungsgemäß funktionieren (z. B. durch Vorlage entsprechender Befundprüfungen von staatlich anerkannten Prüfstellen für Wasserzähler).

Der Vermieter hat bereits im Zeitpunkt der Abrechnung der Betriebskosten durch geeignete Unterlagen deren Prüffähigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Datenerfassung.

Ist die Eichfrist bereits seit Jahren abgelaufen, können die Ablesewerte der Betriebskostenabrechnung nicht zug...

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