Es handelt sich hier um Einrichtungen wie z.B. Filteranlagen und/oder Entkalkungsgeräte, die die Frischwasserqualität verbessern. Umlagefähig sind die Wartungskosten und die Kosten für die Aufbereitungsstoffe (z.B. für Wasserenthärtung).

 

Legionellenprüfung

Die Kosten, die durch die verpflichtende Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung (Legionellenprüfung) anfallen, gehören zu den Kosten der Warmwasserversorgung. Sie sind daher nicht im Rahmen der Kaltwasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV abzurechnen, sondern bei den Heizkosten (str.).

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