Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Betriebskostenabrechnung u. a. eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten enthalten. Dies setzt eine exakte Bezeichnung der angesetzten Betriebskostenpositionen voraus. Nicht ausreichend ist z. B. die Angabe "Versicherungen", da nur Sach- und Haftpflichtversicherungen, nicht aber z. B. eine Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherung angesetzt werden kann und der Mieter aus der Angabe "Versicherungen" nicht erkennen kann, welche Versicherungsprämien in dem angesetzten Betrag enthalten sind (so bereits AG Berlin, Urteil v. 31.10.2001, 18 C 259/01).

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