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Betriebskostenabrechnung – Form und Inhalt / 2.2 Verteilerschlüssel und Mieteranteil

Rudolf Stürzer
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Die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels erfordert, dass die Betriebskosten des gesamten Anwesens angegeben werden und erläutert wird, wie sich daraus der Anteil des Mieters für die von ihm gemietete Wohnung errechnet. Bei einer Verteilung nach Flächen ist sowohl die Gesamtfläche des Anwesens als auch die Fläche der betreffenden Wohnung und bei einer Umlage nach Kopfteilen die Gesamtzahl der Personen zu benennen. Eine Erläuterung des Verteilungsmaßstabs ist nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist. Insofern ist der Verteilungsmaßstab "Fläche" aus sich heraus verständlich, selbst wenn der Betriebskostenabrechnung verschiedene Gesamtflächen zugrunde gelegt werden, z. B. für manche Positionen die Gesamtfläche aller Gebäude der Wohnanlage, für andere dagegen nur die Fläche des von dem Mieter bewohnten Gebäudes. Die Angabe, aus welchen "Hauseingängen" sich die jeweiligen Anteile ergeben, ist keine Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung.[1]

 
Hinweis

Keine Informationspflicht über Flächenermittlung

Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der qm-Angaben (z. B. der Gesamtfläche der Wohnanlage), trifft den Vermieter nicht die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit dieser Daten. Insofern ist der Vermieter – sofern er einheitlich verfährt – nicht verpflichtet, den Mieter darüber aufzuklären, nach welchen Gesichtspunkten und wie er die qm-Flächen ermittelt, nach deren Verhältnis zueinander die Betriebskosten verteilt werden.[2]

Kann der am Heizkörper abgelesene Messwert aus zwingenden physikalischen Gründen nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert entsprechen, obliegt es dem eine Nachzahlung fordernden Vermieter, im Rahmen seiner Darlegungslast den Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu ...

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