Eine Betriebskostenabrechnung stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung i. S. v. § 259 Abs. 1 BGB dar und muss danach lediglich eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten (so bereits BGH, Urteil v. 23.11.1981, VIII ZR 298/80, ZMR 1982 S. 108).

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