Der Vermieter muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Abschluss des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen, d. h., sie muss dem Mieter innerhalb dieser Frist zugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter, z. B. weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, ausgeschlossen. Ausnahme: Der Vermieter hatte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, z. B. weil ihm noch keine Belege vorliegen. Gleiches gilt umgekehrt auch für den Mieter. Der Mieter muss Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung mitteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, d. h., er muss auch unkorrekt in der Berechnung angesetzte Betriebskosten bezahlen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB).

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