Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ist der Mieter berechtigt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen. Zu diesen Belegen gehören nach einem neuen Urteil des BGH nicht nur die Rechnungsbelege, sondern auch die Zahlungsbelege. Ein besonderes Interesse muss der Mieter hierfür nicht geltend machen. Gewährt der Vermieter dem Mieter nur die Einsicht in die Rechnungsbelege, nicht aber auch in die Zahlungsbelege, kann der Mieter die Zahlung einer vom Vermieter geltend gemachten Nachforderung z. B. weil die geleisteten Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, zurückbehalten.

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