Nicht zu den Betriebskosten gehören die Anschaffungskosten eines Rasenmähers.[1] Dagegen sind die Betriebskosten des Rasenmähers, z. B. für Betriebsstoffe und Wartung, ansatzfähig.[2] Ebenso Reparaturkosten, da es sich hierbei nicht um Reparaturen am Mietobjekt handelt, sondern die Reparatur zur Pflege der gärtnerischen Anlage notwendig ist.[3] Nach einem Urteil des AG Berlin-Lichtenberg sind ausnahmsweise die Kosten der Ersatzbeschaffung für einen Rasenmäher als Kosten der Gartenpflege umlagefähig, wenn die Ersatzbeschaffung günstiger als die Reparatur ist.[4]

 
Praxis-Tipp

Umlage von Anschaffungskosten für Maschinen

Nach neuerer Auffassung können auch die Anschaffungskosten von maschinellen Arbeitshilfen angesetzt werden, da auch dann die Kosten auf Dauer immer noch niedriger sind als bei einer (ebenfalls zulässigen) Beauftragung eines Fremdunternehmers oder bei einer Umlage der Lohnkosten für eine rein manuelle Ausführung:

  • Laubsauger[5]
  • Schneeräumgerät[6]
  • Häcksler (str.)[7]
[3] AG Bergheim, Urteil v. 4.2.1977, 3 C 528/76, WuM 1985, 369.
[7] Vgl. AG Starnberg, Urteil v. 17.9.2002, 1 C 1209/02, NZM 2002, 910, wonach die Anschaffungskosten jedenfalls nicht im Anschaffungsjahr in voller Höhe umgelegt werden können.

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