Hierzu gehören z. B. die Wartungskosten eines hauseigenen Brunnens, einer Pumpanlage oder eines Wasserwerks sowie die Kosten von vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen[1]; nicht aber Reparaturkosten der Wasserversorgungsanlage.

[1] AG Altena, Urteil v. 5.6.1981, WuM 1983, 2.

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