Aufbereitungsanlagen sind Anlagen zur Verbesserung der Wasserqualität, z. B. Filteranlagen und Entkalkungsgeräte. Ansatzfähig sind die Wartungskosten und die regelmäßig zu erneuernden Aufbereitungsstoffe. Dagegen sind die Kosten von Maßnahmen bzw. Dosiermitteln, die in erster Linie dem Korrosionsschutz der Wasserleitungen dienen, nicht ansatzfähig.[1]

 
Hinweis

Wasserkosten anderer Positionen

Wasserkosten, die bei anderen Positionen (z. B. bei der Gartenpflege oder den Einrichtungen für die Wäschepflege) anfallen und dort auch erfassbar sind (z. B. durch Zähler), sind unter diesen Positionen und nicht unter Nr. 2 anzusetzen.

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