Eine eigenständige Lieferung ist gegeben, wenn der Lieferant die Anlage im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibt und die Wärme ebenso liefert. Eine gewerbliche Lieferung von Wärme ist gegeben, wenn der Lieferant einen auf Gewinnerzielung gerichteten, selbstständigen Gewerbebetrieb i. S. d. Gewerbeordnung betreibt.

 
Hinweis

Entgelt für die Wärmelieferung

Zum Entgelt für die Wärmelieferung gehören alle Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt; somit auch die darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten sowie der Unternehmergewinn des Lieferanten.[1]

Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung, die nur noch vom "Entgelt" und nicht mehr vom Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis als Kosten der Wärmelieferung spricht (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV; LG Osnabrück, Urteil v. 14.3.2002, 9 S 1273/01, WuM 2003, 325).

Die Umlage der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme (Nahwärme, Wärmecontracting) erfordert in jedem Fall eine entsprechende vertragliche Vereinbarung; d. h. auch dann, wenn die Umstellung der Wohngebäudebeheizung (z. B. von der hauseigenen Zentralheizung auf Wärmecontracting) bereits vor Abschluss des Wohnungsmietvertrags erfolgt ist. Nicht ausreichend ist z. B. eine Vereinbarung, wonach der Mieter die Kosten der zentralen Heizungsanlage oder der Versorgung mit Fernwärme zahlen muss.[2]

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