Die Erklärung muss in Textform[1] abgegeben werden. Der Begriff der "Textform" ersetzt den bisherigen § 8 MHG; der Begriff ist allerdings weiter. Die Textform ist gewahrt, wenn die Angaben des Erklärenden in lesbaren Schriftzeichen (Fax, E-Mail) abgegeben werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Aus der Erklärung muss deutlich werden, was sich in Zukunft ändern soll.

 
Praxis-Beispiel

Anforderungen an Erklärung

Es genügt, wenn der Vermieter Zwischenzähler installiert und den Mieter auffordert, mit den Stadtwerken einen Wasserbezugsvertrag abzuschließen.[2]

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