Ist eine Inklusivmiete, eine Teilinklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so können die Betriebskosten in der Miete enthalten sein. Der Vermieter muss die Höhe der Betriebskostenanteile zum Zeitpunkt der Umstellungserklärung ermitteln und die Miete entsprechend herabsetzen. Den herabgesetzten Teil schuldet der Mieter für die Zukunft als Vorauszahlung, über die der Vermieter abrechnen muss.

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