3.1 Sozialversicherungsrechtliche Pflichten
Die Hauptzollämter prüfen, ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllt hat. Hier wird festgestellt, ob die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt errechnet und abgeführt wurden.
3.2 Lohndumping/Mindestlohn/ausbeuterische Arbeitsbedingungen
Das Hauptzollamt prüft schwerpunktmäßig die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wie beispielsweise
- Mindestlöhne sowie die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze nach dem AEntG
- Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld,
- die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und
- die Anforderungen an die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte von auswärts eingesetzten Beschäftigten.
Weil Lohndumping sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit besonders schädliche Auswirkungen hat, wurde ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt und das AEntG erweitert. Zu den besonders schädlichen Auswirkungen zählen z. B. Wettbewerbsverzerrung oder fehlendes Steuer- und Beitragsaufkommen. Arbeitnehmer sind ggf. auf Aufstockungsleistungen angewiesen und haben im Alter einen unzureichenden Rentenanspruch.
Da es in Deutschland immer noch Zwangsarbeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung gibt, erhielt die FKS die Prüfungs- und Ermittlungskompetenzen, um auch gegen solche Straftaten vorzugehen.
3.3 Geltungsbereich von Arbeitsbedingungen
Mit dem am 30.7.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie wurde das AEntG umfangreich geändert. So werden jetzt sämtliche bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen enthalten, aus allen Branchen erfasst. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie bisher, unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge in den folgenden Branchen für allgemeinverbindlich erklären: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Großwäschereien, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III, Schlachten und Fleischverarbeitung und die Pflegebranche. Seit der Gesetzesänderung werden nicht nur Mindestlöhne, sondern alle Bestandteile der Vergütung, die für geleistete Arbeit gewährt werden, geprüft, z. B. auch Feiertagszuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen.
Voraussetzung für die Anwendung des AEntG
Voraussetzung für die Anwendung des AEntG ist, dass ein bundesweiter allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (der für einzelne Bundesländer unterschiedliche Regelungen enthalten kann) oder eine entsprechende Rechtsverordnung vorliegt.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wurde ebenfalls ein Mindestlohn durch Rechtsverordnung festgesetzt (Lohnuntergrenze).
So können an sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet sein, Mindestlöhne, Mindesturlaub und andere Arbeitsbedingungen nach dem AEntG oder dem AÜG zu gewähren. Dies gilt auch für deutsche Arbeitgeber. Arbeitgeber, die keine Mindestlöhne für ihre Arbeitnehmer nach dem AEntG oder dem AÜG zahlen müssen, sind jedoch verpflichtet, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu gewähren. Dieser hat also Auffangfunktion. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Praktikanten) gibt es Ausnahmen.
3.4 Aufzeichnungspflichten, Bereithaltung von Unterlagen
Arbeitgeber und Entleiher, die jeweils einem nach dem SchwarzArbG ausweismitführungspflichtigen Wirtschaftszweig angehören oder Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG oder dem AÜG einhalten müssen, sind verpflichtet bestimmte Aufzeichnungen vorzunehmen bzw. Daten zu dokumentieren.
3.5 Illegale Ausländerbeschäftigung
Die Hauptzollämter kontrollieren, ob Ausländer nicht ohne Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis oder Berechtigung oder entgegen eines Verbots oder einer Beschränkung beschäftigt werden.
Ausländer nur mit Genehmigung beschäftigen
Wenn Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen wollen, sollten diese dessen Personaldokumente verlangen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten und von Norwegen, Island und Liechtenstein (Europäischer Wirtschaftsraum – EWR) sowie der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Angehörige von Staaten außerhalb des EWR oder der Schweiz brauchen einen Aufenthaltstitel, eine Arbeitserlaubnis zur Saisonbeschäftigung oder eine Bescheinigung, die eine Arbeitnehmertätigkeit erlaubt. Dies gilt auch für britische Staatsangehörige, die nicht bis zum Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) von ihrer Freizügigkeitsberechtigung Gebrauch gemacht hatten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie den Ausländer beschäftigen dürfen und müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Saisonbeschäftigung, der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung elektronisch oder in Papierform aufbewahren. In Zweifelsfällen sollte sich der Arbeitgeber deshalb an die Ausländerbehörde oder das für das Arbeitsmarktzulassungsverfahren zuständige ...