Dietmar Heise, Christoph Tillmanns
1 Wahlberechtigung
Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmern gewählt. Das aktive Wahlrecht haben alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, und zwar unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende, u. U. Anlernlinge, Volontäre, Praktikanten, Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb tätig sind, Außendienstmitarbeiter und in Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer. Auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, sind ebenfalls (im Entleiherbetrieb) wahlberechtigt. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zählen Leiharbeitnehmer nun auch bei der Ermittlung der Betriebsgröße mit. Dies hat der Gesetzgeber nun auch bei der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) berücksichtigt. § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG regelt, dass, soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und die erlassene Wahlordnung (mit Ausnahme des § 112a BetrVG) eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen sind.
Wahlberechtigt sind auch nur vorübergehend oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, ebenso auch zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung Einberufene, deren Arbeitsverhältnis für die Dauer des Wehrdienstes oder der Wehrübung ruht. Die Staatsangehörigkeit ist für die Wahlberechtigung ohne Bedeutung, ebenso wenig der sozialversicherungsrechtliche Status (Minijob). Nicht wahlberechtigt sind die leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG und die vom Gesetz als Nicht-Arbeitnehmer angesehenen Personen. Die leitenden Angestellten können nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) einen Sprecherausschuss wählen. Nach § 18a BetrVG kann bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft als leitender Angestellter ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden.
2 Wählbarkeit
Zum Betriebsrat wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 6 Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Die Betriebszugehörigkeit ist dann entbehrlich, wenn der Betrieb noch keine 6 Monate besteht. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.
Auf die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten anzurechnen, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.
3 Wahltermin
Der Zeitpunkt der Wahlen zum Betriebsrat ist gesetzlich festgelegt.
Termine für die Betriebsratswahl
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden seit 1989 alle 4 (vorher alle 3) Jahre in der Zeit vom 1.3 bis 31.5. statt. So liegt der nächste Wahlzeitraum zwischen dem 1.3.2022 und dem 31.5.2022.
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat nach § 13 Abs. 2 BetrVG nur ausnahmsweise zu wählen, u. a. wenn nach 24 Monaten nach der regelmäßigen Betriebsratswahl die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist, wenn der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat, wenn er gerichtlich aufgelöst oder die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist oder wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat besteht.
4 Wahlvorstand
Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Der Wahlvorstand besteht aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihm nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zu bestellen und ein Wahlvorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu ernennen. Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so hat ihn auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht zu bestellen.
Besteht in einem Betrieb mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehm...