Im Bereich der Grundsicherung sind von den Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII also die Sozialhilfe betroffen.
Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe wäre eigenes Einkommen und Vermögen auf die Sozialhilfe anzurechnen (Subsidiarität). Dies stünde jedoch den Zielen der Eigenvorsorge entgegen. Eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge wäre wenig lukrativ für Personen mit niedrigem Einkommen, wenn diese Einnahmen später die Sozialhilfe, insbesondere bei der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, in vollem Umfang schmälerten.
2.1 Anrechnung von Einkommen
Mit Inkrafttreten am 1.1.2018 werden daher die Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung begünstigt. Voraussetzung hierfür ist:
- Erwerb der Ansprüche auf die Altersversorgung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
- freiwillige Vertragsgrundlage,
- Ziel und Eignung der Verbesserung der Einkommenssituation im Alter,
- Anspruch auf die Leistung bis zum Lebensende (Rentencharakter).
Diese Voraussetzungen werden u. a. erfüllt durch eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einem zertifizierten Basisrentenvertrag.
2.2 Höhe der Begünstigung
Wie auch bei anderen Einkommensarten sind zunächst die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten abzusetzen.
Von einer zusätzlichen Altersvorsoge-Leistung sind weiter abzusetzen:
- 100 EUR monatlich,
- darüber hinaus 30 % des 100 EUR übersteigenden Betrags,
- insgesamt jedoch nicht mehr als 50 % der Regelbedarfsstufe 1.
Die Regelbedarfsstufe 1 ist unabhängig davon maßgebend, nach welcher Regelbedarfsstufe sich der Leistungsanspruch des Beziehers der Altersvorsorgebeträge richtet.
Berechnung der absetzbaren Altersvorsorge-Leistung
Die monatliche Altersvorsorge-Leistung beträgt 220 EUR.
Ergebnis: Vom 100 EUR übersteigenden Betrag von 120 EUR sind 36 EUR anrechnungsfrei. Der Gesamtfreibetrag von 136 EUR monatlich übersteigt die hälftige Regelbedarfsstufe nicht.
Werden bis zu 12 Monatsleistungen der Altersvorsorgeleistung zu einem Zahlbetrag zusammengefasst, so erfolgt eine gleichmäßige monatsweise Aufteilung.
2.3 Vermögensberücksichtigung
Bei der Sozialhilfe wird ein nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht als Vermögen berücksichtigt. Erfolgt eine regelmäßige Auszahlung der Altersvorsorgeleistung erfolgt die Behandlung als Einkommen.