Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kannte bisher nur Zusageformen in Ausgestaltung von
- Leistungszusagen,
- beitragsorientierten Leistungszusagen und
- Beitragszusagen mit Mindestleistung.
Ihnen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistung haftet bzw. im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ggf. der Pensions-Versicherungs-Verein (PSV) die Betriebsrente sichert. Die Zusageform der reinen Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers sieht das BetrAVG erst seit dem BRSG vor.
Die reine Beitragszusage bedeutet im Wesentlichen:
- Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund eines Tarifvertrags oder aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Letztere Regelungsmöglichkeiten müssen allerdings durch Tarifvertrag zugelassen sein.
- Zahlung an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung nach § 22 BetrAVG.
- Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistung richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung. Das heißt, der Arbeitgeber haftet nicht.
Neben der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG finden sich in den §§ 21–25 BetrAVG weitere Regelungen zur "reinen Beitragszusage".
2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die reine Beitragszusage kann also nur in diesen Durchführungswegen erteilt werden. Die Zahlung des Arbeitgebers hat schuldbefreiende Wirkung. Er steht nicht für den Erhalt einer bestimmten Anwartschaft oder Leistung ein. Als Kompensation für den Wegfall der Arbeitgeberhaftung soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden. Der Zusatzbeitrag kann dazu dienen, einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage zu realisieren. Er kann aber im Rahmen eines kollektiven Sparmodels zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden. Verzichten die Tarifvertragsparteien auf den Sicherungsbeitrag, hat dies weder Auswirkungen auf die Gültigkeit des Tarifvertrags noch auf eine eventuelle Haftung der Tarifparteien.
2.1.1 Grundlage für die Verpflichtung
Die reine Beitragszusage kann nur durch Tarifvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung geregelt werden. Allerdings können Betriebs- und Dienstvereinbarungen wiederum nur Regelungen treffen, wenn ein Tarifvertrag diese Formen zulässt. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung sollen die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Sieht der Tarifvertrag keine bestimmte Art der Zusage vor, kann grundsätzlich jede nach dem Betriebsrentengesetz zulässige Zusageform erteilt werden.
Aufgrund eines Tarifvertrags
In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien abschließend das "Ob" und die genaue Ausgestaltung der reinen Beitragszusage. Vereinbaren die Tarifparteien die Einführung einer reinen Beitragszusage, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer daran gebunden, wenn sie Mitglieder des Arbeitgeberverbands bzw. der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag schließen.
Aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien den Rahmen für die reine Beitragszusage. Der Tarifvertrag enthält dann eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen bzw. im öffentlichen Dienst für Dienstvereinbarungen. Es ist ihnen freigestellt, wie viel Raum sie für betriebliche Regelungen vorsehen. Denkbar wäre z. B., dass der Tarifvertrag die Einführung einer reinen Beitragszusage detailgenau regelt, aber es den Betriebsparteien überlassen bleibt, ob sie diese nutzen wollen.
Betriebsvereinbarungen gelten für alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Es kommt nicht auf die Tarifbindung der Arbeitnehmer des Betriebs an.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen kann vereinbart werden, wenn ein entsprechender einschlägiger Tarifvertrag vorliegt. "Einschlägig" ist die Regelung, wenn auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, der bei Mitgliedschaft des Arbeitgebers im vertragsschließenden Arbeitgeberverband gelten würde. Es muss sich also um den räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlichen und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag handeln. Ferner muss die durchführende Versorgungseinrichtung einverstanden sein, wobei für sie keine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrags, sind Abweichungen hiervon nicht zulässig. Der Tarifvertrag muss dann eins zu eins übernommen werden.
Sicherungsbeitrag
Sieht der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag und einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 % vor, ist dies auch in die Vereinbarung des Arbeitgebers mit seinem Arbeitnehmer zu übernehmen.
2.2 Verantwortung der Tarifvertragsparteien
Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebl...