(1) 1Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. 2Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 3In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.

 

(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

 

a)

die ersuchende Behörde;

 

b)

die Maßnahme, um die ersucht wird;

 

c)

den Gegenstand und Grund des Ersuchens;

 

d)

die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente;

 

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

 

f)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 14.

 

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.

 

(4) 1Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. 2Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.

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