Leitsatz
Der Auftraggeber - ein minderjähriges Kind - lebte bei seinem allein sorgeberechtigten Vater und nahm seine Mutter auf Zahlung von Regelunterhalt ab Oktober 2005 in Anspruch. In der Klageschrift trug der Antragsteller vor, dass die unterhaltsverpflichtete Mutter mindestens vier weiteren minderjährigen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet sei. Das FamG erteilte daraufhin den Hinweis, dass vor diesem Hintergrund keine Vermutung für die Leistungsfähigkeit der an sich barunterhaltspflichtigen Mutter bestehe. Der Antragsteller ließ sich daraufhin dahingehend ein, die Antragsgegnerin habe gegenüber Dritten erklärt, sie sei als Krankenschwester berufstätig und beziehe darüber hinaus aus einer weiteren Tätigkeit Nebeneinkünfte in nicht unerheblichem Umfang.
Das erstinstanzliche Gericht hat die von dem Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zunächst versagt, der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde jedoch teilweise abgeholfen und im Umfang des gestellten Hilfsantrages Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Übrigen hat das FamG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel hatte dort keinen weiteren Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die unterhaltspflichtige Mutter nicht in der Lage sei, ihm Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages zu leisten. Sie sei tatsächlich sogar fünf weiteren minderjährigen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet. Dieser Umstand schloss es nach Auffassung des OLG aus, sie auch unter Berücksichtigung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit als zur Zahlung des Regelbetrages leistungsfähig anzusehen.
Jedenfalls hätte der Antragsteller vor diesem Hintergrund konkret zur dennoch bestehenden Leistungsfähigkeit vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Auch wenn man annehmen würde, dass die Unterhaltspflicht gegenüber weiteren Berechtigten als solche nur dann zu berücksichtigen sei, wenn tatsächlich Leistungen erbracht würden oder zumindest ein Unterhaltstitel vorliege, ändere dies an der Beurteilung nichts, da auch der Antragsteller das Gegenteil nicht behauptet habe. Seine spekulativen Erwägungen in diesem Zusammenhang reichten nicht aus, trotz unstreitig bestehender Unterhaltspflicht gegenüber fünf weiteren Kindern von einer ungeschmälerten Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter auszugehen.
Zwar treffe die Darlegungs- und Beweislast für eine unter Umständen fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit den Unterhaltsschuldner. Bei der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 114 ZPO sei jedoch das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen. Trage er - wie im vorliegenden Fall - selbst Umstände vor, die vom Gericht als anspruchsvernichtend oder anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, werde sein Vortrag unschlüssig mit der Folge, dass die Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben könne.
Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht eine Mangelfallberechnung durchgeführt und auf dieser Grundlage nur zum Teil Prozesskostenhilfe gewährt.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2006, 4 WF 4/06