LSF Sachsen v. 9.11.2016, 213 - S 3812-a/1/5-2016/21985
Nachbewertungs- und Behaltensregeln bei Einbringung und Realteilung
Die im nachfolgenden Text angeführten Fundstellen im ErbStG entsprechen nach dem ErbStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.2.1997 (BGBl 1997 I S. 378), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 31.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1914).
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehört zum begünstigten Vermögen der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) – mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG) – und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient.
Von einer Nachversteuerung ist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG gehört (§ 13a Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG).
Für das Betriebsvermögen regelt R E 13a.6 Abs. 3 ErbStR, dass die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapital- oder eine Personengesellschaft (§§ 20, 24 UmwStG) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen selbst kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen ist. Dies gilt auch für die formwechselnde Umwandlung, Verschmelzung oder Realteilung von Personengesellschaften, soweit der Realteiler nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter erhält.
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sehen die Richtlinien hingegen keine entsprechende Regelung vor.
Deshalb haben sich der Deutsche Bauernverband e.V. und der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. gemeinsam mit Schreiben vom 12.1.2012 und vom 3.6.2013 zur Klärung von Zweifelsfragen zur Verschonung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zu den Nachbewertungs- und Behaltensregeln in Fällen der Einbringung und Realteilung, an das Bundesministerium der Finanzen gewandt. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu mit Schreiben vom 16.10.2012 und vom 15.4.2016 wie folgt Stellung genommen:
Beispiel 1 – Personengesellschaften
E erbt von seinem Vater V das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Dieses bewirtschaftet er in der Folge in Mitunternehmerschaft mit seiner Ehefrau,
- indem er es in eine GbR mit der Ehefrau einbringt (§ 24 UmwStG);
- indem er die Ehefrau unentgeltlich in das Unternehmen aufnimmt (§ 6 Abs. 3 EStG);
- weil der Betrieb bereits von den Ehegatten in Mitunternehmerschaft gepachtet war.
1. Einbringung in eine Personengesellschaft
a) Bewertungsrechtliche Beurteilung:
Wird die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert, erfolgt nach § 162 Abs. 3 BewG die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von §§ 163, 164 BewG mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG.
Mangels tatsächlicher Veräußerung liegt kein Fall einer Nachbewertung nach § 162 Abs. 3 BewG vor.
b) Erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung:
Begünstigungsfähig ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen i.S. des § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers land- und forstwirtschaftliches Vermögen bleibt (vgl. R E 13b.4 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Dies ist zunächst der Fall, da E von V erbt.
Nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG ist die Veräußerung des Wirtschaftsteils im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Verstoß gegen die Behaltensvorschriften. Gleiches gilt nach Satz 2, wenn Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt sind, d.h. ein objektiver Wegfall der land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung infolge des Wechsels in eine andere Vermögensart vorliegt.
Da keine tatsächliche Veräußerung stattfindet, liegt kein Verstoß gegen die Behaltensfrist vor.
Es liegt auch kein Wegfall der bewertungsrechtlichen Zweckbestimmung vor, da die wirtschaftliche Einheit unverändert land- und forstwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer zu dienen bestimmt ist (vgl. R B 162 Abs. 4 Satz 2 ErbStR).
2. Unentgeltliche Aufnahme der Ehefrau
a) Bewertungsrechtliche Beurteilung:
Wird die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert, erfolgt nach § 162 Abs. 3 BewG die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von §§ 163, 164 BewG mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG.
Mangels tatsächlicher Veräußerung liegt kein Fall einer Nachbewertung nach § 162 Abs. 3 BewG vor.
Es liegt auch kein Fall des § 162 Abs. 4 BewG vor, da durch die unentgeltliche Aufnahme der Ehefrau die wesentlichen Wir...