Leitsatz
Die Parteien stritten um die Bewertung der von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften bei dem Notarversorgungswerk Hamburg. Es ging primär um die Klärung der Frage, nach welchem Berechnungsschlüssel sich die Höhe der dem Antragsteller von Notarversorgungswerk zu gewährenden Altersversorgung bemisst.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 26.1.1995 zugestellt. Die Ehe wurde im Jahre 1997 geschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 27.11.2001 hat das FamG den Versorgungsausgleich geregelt und hierbei zunächst die von den Parteien bei der DRV Bund erworbenen Anwartschaften ausgeglichen. Ferner hat es zum Ausgleich der für den Ehemann bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Beteiligte zu 1.) bestehenden Versorgungsanwartschaften das Notarversorgungswerk Hamburg verpflichtet, für die Antragsgegnerin eine genau bezeichnete Lebensversicherung abzuschließen zur Begründung einer Jahresrente von 2.628,00 DM, beginnend mit dem 1.6.2001, fällig mit dem Rentenbeginn 1.10.2013.
Das FamG hatte die für den Ehemann bei dem Notarversorgungswerk Hamburg bestehenden Anwartschaften mit 428,50 DM bewertet. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils hat es lediglich seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk seit dessen Gründung am 1.1.1992 berücksichtigt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde machte die Ehefrau geltend, der Ehezeitanteil bei dem Notarversorgungswerk Hamburg sei nicht erst ab dem 1.1.1992, sondern bereits mit Beginn der Tätigkeit als Notar am 1.1.1983 zu berechnen, da der Ehemann bereits vor Gründung des Notarversorgungswerks nach seinem Ausscheiden aus dem Beruf Versorgungsleistungen von dort erhalten hätte.
Die Ehefrau begehrte, den Versorgungsausgleich auf der Basis ihres Vorbringens neu zu regeln.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat neue Auskünfte aller Versorgungsträger eingeholt und hielt die Beschwerde der Ehefrau in der Sache für begründet.
Die Höhe der dem Ehemann vom Notarversorgungswerk zu gewährenden Altersversorgung richte sich weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4a BGB), noch nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB), noch nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB). Vielmehr sei ein eigener Berechnungsschlüssel zugrunde zu legen, ein Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Insgesamt sei für die Bewertung dieser Versorgungsanwartschaft § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB anzuwenden. Hiernach sei dem Versorgungsausgleich der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden bei der Ermittlung dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersrente entspreche.
Maßgebliche Altersgrenze für das Ruhegehalt sei gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung vom 13.9.2002 in der geänderten Fassung vom 18.2.2005 das 65. Lebensjahr.
Die Satzung der Beteiligten zu 1. sehe in § 11 vor, dass der Notar, wenn er bereits mit dem vollendeten 62. Lebensjahr aus dem Amt des Notars ausscheide, eine um 0,5 % geminderte Versorgung für jeden Monat erhalte, für den er die Rente früher in Anspruch nehme, sowie weiterhin, dass für den Fall, dass die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt werde, sich diese um 0,4 % für jeden Monat erhöhe, um den sie längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werde. Dies zeige, dass die Satzung der Beteiligten zu 1.) als allgemeine Altersgrenze abweichend von der Altersgrenze des § 48a BNotO das 65. Lebensjahr bestimme.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Ehefrau sei in der Vergangenheit bis zur Gründung des Notarversorgungswerkes für alle aufgrund Alters- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Notare von dem Hamburgischen Notarkammer eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden. Der Ehemann sowie das Notarversorgungswerk hätten insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass dieses ohne Rechtsanspruch des jeweiligen Notars geschehen sei.
Der Ehemann habe während seiner Tätigkeit zunächst als Notarassessor ab 1978 und sodann als Notar in der Zeit von 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei, zumal den Notaren, die zuvor davon ausgehen konnten, dass ihnen von der Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer auf freiwilliger Basis eine Versorgung gezahlt werde bei dem Notarversorgungswerk bereits von Gründung an eine Mindestversorgung zugestanden habe, die 1992 mit monatlich 2.066,00 DM inflationsbereinigt nicht wesentlich von dem Ruhegeld der Notarkammer für 1980 mit 1.600,00 DM abweiche.
Es sei daher davon auszugehen, dass das Notarversorgungswerk der Sache nach die Versorgung der Notare aufgrund Alters- oder Erwerbsunfähigkeit durch die vo...