2.1.1
Zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger doppelter kommunaler Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres sind gemäß § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 KommHV-Doppik Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen (Inventur), genau zu verzeichnen und mit ihrem Wert einzeln anzugeben (Inventar).
2.1.2
Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 KommHV-Doppik).
2.1.3
Für andere als in Nr. 2.1.2 bezeichnete Vermögensgegenstände sowie für Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten ist eine Buchinventur durchzuführen oder ein Nachweis zu erstellen.
2.1.4
1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. 2Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger doppelter kommunaler Buchführung entsprechen. 3Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen (§ 71 Abs. 1 KommHV-Doppik).
2.1.5
Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger doppelter kommunaler Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann, z. B. ordnungsmäßige Anlagenbuchführung, permanente Inventur (§ 71 Abs. 2 KommHV-Doppik).
2.1.6
In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
- der Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Nr. 2.2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet ist, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
- aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger doppelter kommunaler Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann (§ 71 Abs. 3 KommHV-Doppik).
2.1.7
Auf eine Erfassung der beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden (§ 71 Abs. 4 KommHV-Doppik).
2.1.8
Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht; auf eine Erfassung kann insoweit verzichtet werden (§ 71 Abs. 5 KommHV-Doppik).
2.1.9
1Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass sie für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind (§ 70 Abs. 4 KommHV-Doppik). 2Abweichungen von dieser Bekanntmachung sind darzustellen und zu begründen.
2.1.10
1Bei immateriellen Vermögensgegenständen, Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens sowie bei Sonderposten (§ 73 KommHV-Doppik) sind grundsätzlich folgende Parameter in die Anlagenbuchhaltung einzugeben:
- Vermögens- bzw. Sonderpostenart und Bezeichnung (z. B. FlNr.),
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Zuwendungsbetrag bzw. alternativ "historisierter" Ersatzwert (s. u. Nr. 7.1.1),
- Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. der Bezuschussung,
- betriebsgewöhnliche Nutzungs- bzw. Auflösungsdauer.
2Bei der Ermittlung dieser Werte ist wie folgt vorzugehen:
- Feststellung der Vermögens- bzw. Sonderpostenart
- Ermittlung der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, der Bezuschussung bzw. des Ersatzwertes über Inventur- bzw. Bewertungsverfahren
- Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
- Angabe des Zeitpunktes der Anschaffung bzw. Herstellung; ist dieser nicht bekannt, ist er sorgfältig zu schätzen oder unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer und Gesamtnutzungsdauer retrograd zu ermitteln.
- Berücksichtigung ggf. notwendiger außerordentlicher Abschreibungen bzw. Auflösungen; diese außerordentlichen Abschreibungs- bzw. Auflösungsbeträge sind nicht von den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, sondern gesondert in der Anlagenbuchhaltung nachzuweisen, um eine nachträgliche Zuschreibung zu ermöglichen.
- Ermittlung des endgültigen Restbuchwertes über Abschreibungslauf zum Stichtag der Eröffnungsbilanz.