Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht; auf eine Erfassung kann insoweit verzichtet werden (§ 71 Abs. 5 KommHV-Doppik).
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