6.8.1
1Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind grundsätzlich linear abzuschreiben (§ 79 KommHV-Doppik). 2Obwohl einkommensteuerrechtlich (§ 7 Abs. 2, 3 EStG a. F.) die degressive Abschreibung künftig nicht mehr möglich ist, sind diese und die Leistungsabschreibung haushaltsrechtlich ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entsprechen. 3Verlängert sich die Nutzungsdauer, z. B. durch Generalinstandsetzung, oder wird sie verkürzt, z. B. infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen (§ 79 Abs. 1 KommHV-Doppik). 4Sind die nachträglichen Anschaffungskosten so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstandes maßgebend. 5Für Betriebe gewerblicher Art ist weiterhin Steuerrecht maßgeblich.
6.8.2
1Bis zum Erlass einer verbindlichen Abschreibungstabelle ist wie folgt zu verfahren:
Soweit gesetzliche Regelungen für Gemeinden verbindliche Festlegungen der Nutzungsdauer kommunaler Vermögensgegenstände (z. B. Nr. 3.2 Anlage 1 AVBaySchFG) nicht enthalten, können die einschlägigen steuerlichen AfA-Tabellen (z. B. für allgemein verwendbare Anlagegüter BMF in BStBl I 2000 S. 1532) herangezogen werden. 2Dabei ist zu beachten, dass die steuerlichen AfA-Tabellen die gesetzliche Untergrenze der Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes festlegen. 3Die tatsächliche Nutzungsdauer ist individuell zu schätzen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann eine abweichende Nutzungsdauer angesetzt werden. 5Sind Vermögensgegenstände nicht in diesen AfA-Tabellen erfasst, kann auf die kürzeste Nutzungsdauer in der von der KGSt veröffentlichten Abschreibungstabelle (KGSt-Bericht 1/1999 "Abschreibungssätze in der Kommunalverwaltung") zurückgegriffen werden. 6Hilfsweise ist die Nutzungsdauer durch eine vorsichtige Schätzung zu ermitteln.
7Innerhalb des vorgegebenen Rahmens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 8Soweit die AfA-Tabellen keinen vollständigen Katalog kommunaler Vermögensgegenstände enthalten, ist in sachgerechter Analogie zu entsprechend aufgeführten Vermögensgegenständen zu verfahren.
6.8.3
1Vermögensgegenstände nach Nr. 6.8.1 werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ratierlich abgeschrieben (§ 79 Abs. 2 KommHV-Doppik). 2Die Abschreibung beginnt im Monat der Anschaffung oder Herstellung. 3Bei einem Erwerb etwa im Juni fallen 7/12 der jährlichen Abschreibung an.
4Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 Euro (ohne Umsatzsteuer), die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, sind als Aufwand zu behandeln und können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung vollständig abgeschrieben werden. 5Übersteigt der Wert des Vermögensgegenstandes 150, aber nicht 1 000 Euro, können Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden, wenn der örtliche Geschäftsanfall dies zur Vereinfachung rechtfertigt und die Steuerungsfunktion und die Auswertbarkeit des Rechenwerks sichergestellt sind.
6.8.4
1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind – ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist – dauernde Wertminderungen (und ebenso Werterhöhungen) nach Maßgabe des § 79 Abs. 3 KommHV-Doppik zu berücksichtigen (sog. gemildertes Niederstwertprinzip). 2Bei voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderungen von Wertgegenständen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen nicht vorzunehmen.
6.8.5
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gilt nach Maßgabe des § 79 Abs. 4 KommHV-Doppik das strenge Niederstwertprinzip.