7.2.10.1
1Finanzanlagen sind Beteiligungen an Unternehmen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens und langfristige Ausleihungen. 2Zu den Finanzanlagen gehören insbesondere Beteiligungen/Anteile an kommunalen Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und in Privatrechtsform (Art. 86 ff. GO, Art. 77 ff. LKrO, Art. 75 ff. BezO). 3Zu den Finanzanlagen gehören auch das in Sondervermögen eingebrachte Kapital, Kapitaleinlagen in Zweckverbände und andere kommunale Zusammenschlüsse sowie in rechtlich selbstständige Stiftungen (kommunale und bürgerliche Stiftungen). 4Die Finanzanlagen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. 5Als Anschaffungskosten der Beteiligungen/Anteile an verbundenen Unternehmen gilt grundsätzlich die Höhe der Kapitaleinlage.
7.2.10.2
1Sofern bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen im Sinn des § 79 Abs. 3 Satz 1 KommHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen, um die Finanzanlagen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Eröffnungsbilanzstichtag beizulegen ist. 2Wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist, hat eine Zuschreibung zu erfolgen (§ 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV-Doppik).
7.2.10.3
1Eine Wertminderung nach Nr. 7.2.10.2 liegt für Wertpapiere des Anlagevermögens, die an einem Markt gehandelt werden, vor, wenn der Tiefstkurs der vergangenen zwölf Wochen ausgehend vom Eröffnungsbilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt und die Wertminderung zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz noch besteht und voraussichtlich fortdauert. 2Für diesen Fall erfolgt der Wertansatz in der Eröffnungsbilanz zum Tiefstkurs.
7.2.10.4
Beruht die Bewertung auf Ersatzwerten, erfolgt der Wertansatz der
Beteiligungen/Anteile an verbundenen Unternehmen zum anteiligen Stammkapital oder zum anteiligen gezeichneten Kapital. 2Bilanzverluste, die das anteilige Stammkapital/anteilige gezeichnete Kapital vermindern, sind abzusetzen. 3Ist das anteilige Stammkapital/gezeichnete Kapital zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz verloren, erfolgt der Ansatz zum Erinnerungswert von 1 Euro.
4Der Ertragswert bzw. das anteilige Eigenkapital wäre als Ausfluss einer Bewertung des Anlagevermögens zum Zeitwert nicht konform mit dem für Bayern gewählten System der Bewertung des Anlagevermögens zu Anschaffungs- und Herstellungskosten.
- Wertpapiere des Anlagevermögens zum Nennwert; dauernde Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
- Ausleihungen (z. B. langfristige Ausleihungen an Unternehmen der Gemeinde, Wohnungsbauförderungsdarlehen, langfristige Darlehen an Bedienstete) zum Nominalwert. 2Für die Bewertung zum Barwert bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderungen findet Nr. 7.2.12.4, für die Bewertung von Darlehen an Bedienstete der Gemeinde Nr. 7.2.12.5 entsprechend Anwendung.
7.2.10.5
1Sondervermögen der Gemeinde sind Eigenbetriebe (Art. 88 GO, Art. 76 LKrO, Art. 74 BezO), die als Sondervermögen geführten Regiebetriebe (Art. 88 Abs. 6 GO, Art. 76 Abs. 6 LKrO, Art. 74 Abs. 6 BezO), die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen (§ 1 Abs. 1 WkKV), die Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen (§ 1 Abs. 1 WkPV) sowie sonstige Sondervermögen (rechtlich unselbstständige sog. fiduziarische kommunale Stiftungen gemäß Art. 84 GO, Art. 72 LKrO, Art. 70 BezO, rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen). 2Das Vermögen sowie das Kapital fiduziarischer Stiftungen kann als letzte Position auf der Aktiv- und Passivseite ausgewiesen werden, soweit keine Teilbilanzen erstellt werden (vgl. Nr. 6.1).
7.2.10.6
1Mitgliedschaften bei Zweckverbänden sind mit der Kapitaleinlage anzusetzen. 2Als Kapitaleinlagen gelten nicht Betriebskostenumlagen und Schuldendienstumlagen; Investitionsumlagen werden grundsätzlich als immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert.
7.2.10.7
Die Sparkassen-Trägerschaft ist nicht zu bilanzieren (§ 86 Abs. 2 Nr. 13 KommHV-Doppik); als Kapitaleinlage ist hingegen die Hingabe von Dotationskapital anzusetzen.
7.2.10.8
1Der Bestand der Versorgungsrücklage nach Art. 2 Abs. 4 BayVersRücklG (bei Gemeinden, die nicht Mitglied des Bayerischen Versorgungsverbandes sind) ist aktivisch auszuweisen. 2Der Ausweis unter den sonstigen Ausleihungen erfolgt, weil diese Gemeinden eigene Anteile am Bayerischen Pensionsfonds halten. 3Versorgungsrücklagen nach Art. 2 Abs. 3 BayVersRücklG (Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbandes) sind unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen, da die Gemeinden in diesem Fall wirtschaftliche Eigentümer eines Herausgabeanspruchs gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband sind.