Leitsatz
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe nahm die Klägerin den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Zugewinn in Anspruch. Ihr wurde für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten bezifferte die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch. Nach erfolgter Bezifferung wurde sie von dem erstinstanzlichen Gericht aufgefordert, zu erklären, ob sie Prozesskostenhilfe auch für den Zahlungsantrag begehre. Nachdem dies von der Klägerin bejaht worden war, wies das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag mangels Erfolgsaussicht zurück.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dass sich die erste PKH-Bewilligung - ausgesprochen durch Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 03.07.2000 - bereits auf sämtliche mit der Stufenklage geltend gemachte Ansprüche, mithin auch auf den Zahlungsanspruch, erstrecke, so dass für eine erneute Entscheidung nach Bezifferung des Leistungsantrags kein Raum mehr gewesen sei (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 101; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 501; OLG Koblenz, FamRZ 1985, 953; LG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG München, FamRZ 1993, 340 und 1184; OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Köln, NJW-RR 1995, 707; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 417; 1987, 1281; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1985, 416; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371; Schwab/Maurer, I, Rz. 222).
Die Prozesskostenhilfe sei in Höhe der später bezifferten Anträge daher bereits als bewilligt anzusehen gewesen.
Inwieweit den unterschiedlichen Versuchen der Rechtsprechung, hierbei der Missbrauchsgefahr durch überhöhte Anträge nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in anderer Weise entgegenzuwirken, gefolgt werden könnte, musste der Senat nach dortiger Auffassung nicht entscheiden.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass sich das Gericht in der ersten PKH-Bewilligung vorbehalten könne, nach Bezifferung des Klageantrags erneut über den PKH-Antrag zu entscheiden. Auch wenn ein solcher Vorbehalt fehle, solle das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen können, wieweit der neue Antrag von der PKH-Bewilligung gedeckt sei. Vorliegend sei jedoch weder ein Vorbehalt in der ersten PKH-Bewilligung noch eine ausdrückliche Klarstellung erfolgt.
Anders als vom AG vertreten, war eine Erfolgsaussicht hinsichtlich der angekündigten Anträge nach Auffassung des OLG auch nicht vollständig zu verneinen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liege vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder für zumindest für vertretbar halte und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei. Es müsse also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringe.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zwar nicht stets, aber doch im allgemeinen hinreichend sei, sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung des Antragstellers auch nur ernsthaft in Betracht komme, und zwar auch bei Unwahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit (vgl. BGH, NJW 1988, 266, 267; OLG Köln, NJW-RR 1997, 636, 637).
Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, so dass von einer fehlenden Erfolgaussicht des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden könne.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 08.11.2004, 1 WF 309/02