Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 7 Abs. 3 WEG, § 313 BGB, § 415 BGB
Kommentar
1. Ist Gegenstand eines notariellen Vertrages der Kauf von Wohnungseigentum, so genügt für dessen Bezeichnung die Angabe des betreffenden Wohnungsgrundbuches (soweit das Wohnungseigentum schon im Grundbuch eingetragen ist). Ist das Wohnungseigentum in der Kaufurkunde (wie vorliegend) durch Angabe des richtigen Blatts des Wohnungsgrundbuches bezeichnet, so ergibt sich aus dessen Bestandsverzeichnis, welcher Miteigentumsanteil Gegenstand des Kaufes und welches Sondereigentum dem Anteil zugeordnet ist. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des Sondereigentums nimmt die Grundbucheintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug ( § 7 Abs. 3 WEG). Die Eintragungsbewilligung ihrerseits verweist auf die gesamte Teilungserklärung. Damit waren auch die darin enthaltenen Angaben über Zahl, Art und Lage der Räume sowie über die Wohnflächengröße schon bei Abschluss des Kaufvertrages Grundbuchinhalt. Demgemäß ist auch insoweit der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde durch die Bezeichnung des Wohnungsgrundbuches eindeutig bestimmt, ganz abgesehen davon, dass solche Einzelheiten über die Beschaffenheit des Sondereigentums ohnehin nur einen zusätzlichen Identifizierungsbehelf dargestellt hätten (vgl. BGH, NJW 1979, 1495). Die Teilungserklärung brauchte daher weder in der Form des § 13a BeurkG noch überhaupt in den Vertrag einbezogen zu werden.
Nur unter der Voraussetzung, dass die Teilungserklärung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist und sich auf ihren Inhalt der Kaufvertrag in Erweiterung seiner Regelungen erstrecken soll, stellt sich die Frage der Mitbeurkundung (vgl. auch BGH, NJW 79, 1498).
2. Übernimmt in einem Grundstückskaufvertrag - oder beim Kauf von Wohnungseigentum - der Käufer eine Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis ( § 415 BGB), so muss der Inhalt der übernommenen Verpflichtung nicht nach § 313 BGB mitbeurkundet werden; denn die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien bezieht sich auf die Übernahme schon rechtsgeschäftlich begründeter Verpflichtungen und legt diese nicht erst fest. Die Bezeichnung der zu übernehmenden Schuld hat deshalb nur die Bedeutung eines Identifizierungsmittels für den Gegenstand der Schuldübernahme. Gleiches gilt folgerichtig, wenn der Käufer, wie im vorliegenden Fall, in bestehende Vereinbarungen eintritt.
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 04.03.1994, V ZR 241/92)
Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung