Leitsatz (amtlich)

Die Ausführungen des FG, es erachte den von ihm festgesetzten Streitwert für angemessen, sind keine ausreichende Begründung der Streitwertentscheidung im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO, zumal dann, wenn die Festsetzung von ständig angewendeten Grundsätzen abweicht.

 

Normenkette

FGO § 113 Abs. 2 S. 1, § 140 Abs. 3

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Streitwertfestsetzung des FG zutreffend ist.

Mit dem unanfechtbar gewordenen Urteil vom 7. Februar 1967 hob das FG die Einspruchsentscheidung des FA (Bg.) und den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vermögensabgabebescheid ersatzlos auf. Das FG erlegte dem FA die Kosten des Verfahrens auf. Eine Streitwertentscheidung traf es zunächst nicht.

Das FA beantragte, den Streitwert auf 3 800 DM festzusetzen. Der Bf., der Bevollmächtigte des in der Hauptsache obsiegenden Klägers, begehrte eine Streitwertfestsetzung auf 6 794,45 DM.

Mit Beschluß vom 10. August 1967 setzte das FG den Streitwert auf 3 800 DM fest. Zur Begründung führte es lediglich aus, es erachte diesen Streitwert für angemessen.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abhalf, beantragt der Bf. erneut, den Streitwert auf 6 794,45 DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der Senat hat bereits im Beschluß III B 56/67 vom 6. Oktober 1967 (BFH 90, 284, BStBl II 1968, 65) unter Hinweis auf § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO entschieden, daß Streitwertfestsetzungen der FG begründet werden müssen. Die Begründung des FG genügt diesen Anforderungen nicht. Es kann zwar nicht gefordert werden, daß die Begründung der Streitwertentscheidung sehr ins einzelne geht, zumal der Streitwert nach § 140 Abs. 3 FGO "nach freiem Ermessen" zu bestimmen ist. Eine, wie im Streitfall, nur floskelhafte und, wie aus den Akten ersichtlich, nur formularmäßige Begründung reicht jedoch nicht aus; denn eine derartige Begründung läßt nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht. Insbesondere wenn ein FG, wie hier, mit seiner Streitwertfestsetzung offensichtlich von der ständigen Rechtsprechung des BFH über die Streitwertfestsetzung in Lastenausgleichs- Veranlagungs fällen (vgl. insbesondere Urteil III 191/64 vom 16. Juni 1967, BFH 89, 249, BStBl III 1967, 616) abweichen will, hat es seine Entscheidung im einzelnen zu begründen. Dafür besteht vor allem auch Veranlassung bei selbständigen Streitwertfestsetzungen, weil sich hier nicht aus einem zusammen mit dem Streitwertbeschluß ergangenen Urteil entnehmen läßt, wie der Streitwert ermittelt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67701

BStBl II 1968, 353

BFHE 1968, 405

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