Leitsatz (amtlich)
Der Antrag der Beteiligten auf Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht - als Spruchkörper - bedarf des Vorliegens einer Beschwer.
Normenkette
FGO § 146 Abs. 1 S. 2
Gründe
Aus den Gründen:
Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO wird der Streitwert durch Beschluß des Senats festgesetzt, wenn ein Beteiligter dies beantragt. Ein solcher Antrag setzt jedoch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Denn grundsätzlich sind Bemessung und Festsetzung des Streitwerts unselbständige Teile des Kostenfestsetzungsbeschlusses und obliegen damit in erster Linie dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG (§ 147 Satz 1 FGO); sie sind mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß anfechtbar (§§ 148, 149 FGO).
Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO ist zwar der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG nachgebildet, die eine besondere Beschwer für den Antrag auf Streitwertfestsetzung durch das Gericht (als Spruchkörper verstanden) nicht fordert. Auch dem Wortlaut der Vorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO ist das Erfordernis einer solchen Beschwer nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des GKG finden jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren nur sinngemäß Anwendung (§ 140 Satz 1 FGO), so daß sie auch zur Auslegung von Vorschriften der FGO nur sinngemäß herangezogen werden können. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht (als Spruchkörper verstanden) jedoch die Ausnahme von der Regel und deshalb von einer besonderen Beschwer abhängig, da anderenfalls das Gericht allein auf den Antrag eines Beteiligten hin genötigt wäre, eine ihm der Sache nach fremde, im Grunde nichtrichterliche Aufgabe wahrzunehmen, deren Wahrnehmung vom Gesetz (§ 147 Satz 1 FGO) in erster Linie der Geschäftsstelle des FG zugewiesen worden ist und mit der es erst im Zuge der Nachprüfung auf die Erinnerung hin (§ 148 FGO) befaßt werden soll. Dies folgt auch daraus, daß das Gesetz im übrigen - soweit kein Antrag eines Beteiligten vorliegt - die Festsetzung des Streitwerts in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Da die Antragstellerin keine Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb sie die Streitwertfestsetzung unmittelbar durch das Gericht der zweiten Instanz für erforderlich erachtet, war ihr Antrag mangels Rechtschutzbedürfnisses zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 68733 |
BStBl II 1970, 222 |
BFHE 1970, 487 |