Leitsatz (amtlich)
Provisionen für Bürgschaften, durch die dem FA Sicherheit zur Abwendung der Vollziehung eines Abgabenbescheides geleistet worden ist, können nicht als erstattungsfähige Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Normenkette
FGO §§ 111, 139 Abs. 1, § 149
Tatbestand
Das ZA forderte von der Beschwerdeführerin für eingeführte Geflügelteile 257 082,88 DM nach. Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Beschwerdeführerin das damals vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ein. Durch Urteil des FG wurden die Kosten der Berufung zu 54 v. H. der Beschwerdeführerin und zu 46 v. H. der BRD auferlegt. Die Kosten der Revision gegen dieses Urteil wurden durch Urteil des BFH dem HZA auferlegt. Die Beschwerdeführerin forderte, daß bei der Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen die Provisionen in Höhe von insgesamt 6 092,22 DM für die Bankbürgschaften berücksichtigt würden, die durch Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides entstanden waren. Den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten des FG, in dem diese Provisionen berücksichtigt worden waren, hob das FG auf die Erinnerung des HZA hin durch Beschluß auf. In den Entscheidungsgründen führte das FG aus, die Provisionen gehörten nicht zu den notwendigen Aufwendungen zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 139 FGO. Sie seien nicht geeignet gewesen, einen Einfluß auf die spätere Entscheidung des Gerichts auszuüben. Gegen den Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.
Die Beschwerdeführerin legte mit der Begründung Beschwerde ein, aus § 111 FGO ergebe sich, daß auch Aufwendungen zu erstatten seien, die nicht für den Beginn und Verlauf des Rechtsstreits erheblich seien. Diese Vorschrift sei so auszulegen, daß der ab Rechtshängigkeit entstandene Verlust zu erstatten sei. Der Erstattungsanspruch werde auf § 111 FGO und nicht auf § 139 FGO gestützt. Der Verzinsungsanspruch bestehe neben dem Kostenerstattungsanspruch. Die Zinsen, denen die Bürgschaftskosten gleichzustellen seien, seien durch einen besonderen Bescheid festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Bürgschaftsprovisionen als zu erstattende Aufwendungen anzusetzen.
Das HZA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG, so führt das HZA aus, habe überzeugend dargelegt, daß die Provisionen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die für die Bürgschaften gezahlten Provisionen können bei der Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Mit der Beschwerde kann die Beschwerdeführerin nur die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen im Sinne des § 149 FGO verlangen. Die Beschwerde dient lediglich der Prüfung, ob die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne des § 149 FGO richtig festgesetzt worden sind. Das folgt aus der Regelung in § 149 Satz 2 FGO. Danach ist unter sinngemäßer Anwendung des § 148 Abs. 3 Satz 2 FGO die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten nach § 149 Satz 1 FGO gegeben. Gegenstand dieser Kostenfestsetzung können nur zu erstattende Aufwendungen im Sinne des § 149 Satz 1 FGO sein.
Die Provisionen für die Bürgschaften gehören nicht zu diesen Aufwendungen. Ziel der Kostenfestsetzung nach § 149 Satz 1 FGO ist es, die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten durch den zu erstattenden Kostenbetrag zu ergänzen (vgl. BFH-Beschlüsse Gr. S. 8/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 156 [159], BStBl II 1968, 59, und Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150 [153], BStBl II 1968, 56). Nach § 139 FGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Kosten, die nicht zu diesen Aufwendungen gehören, können auch in einem Verfahren nach § 149 FGO nicht festgesetzt werden.
Wie auch die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, gehören die Bürgschaftsprovisionen nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 139 FGO (vgl. auch Beschluß des Hessischen FG B II 65/69 vom 14. August 1970, EFG 1971, 35). Die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung war in dem Verfahren, für das die Kostenerstattung gefordert wird, unabhängig von der Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaften möglich, wie auch das FG zutreffend ausgeführt hat.
Ob eine Erstattung der Provisionen nach § 111 FGO - oder aufgrund entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - gefordert werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Auch wenn eine solche Erstattung in Betracht kommt, so gehören die Provisionen deshalb nicht zu den zu erstattenden Aufwendungen im Sinne des § 149 FGO. Aus § 111 FGO kann nicht entnommen werden, daß die nach dieser Vorschrift zu zahlenden Beträge zu den Aufwendungen gehören sollen, die in Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung über die Auferlegung der Kosten zu erstatten sind. Gesichtspunkte, die es dennoch rechtfertigen würden, den nach § 111 FGO zu zahlenden Betrag nach § 149 FGO festzusetzen, sind nicht ersichtlich. Gegen eine solche Festsetzung spricht vor allem, daß die Verzinsung des auf die Abgabenschuld zuviel entrichteten Betrages nicht den Ausgleich von Aufwendungen bewirkt, die durch das Bemühen des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung der Abgabenschuld in dem dafür vorgesehenen Verfahren entstanden sind. Ursache einer Verzinsung nach § 111 FGO ist die Zahlung von Abgaben. Eine derartige Zahlung dient nicht dem Bemühen um die Herabsetzung der Abgabenschuld. Vielmehr beruht die Zahlung, die zu einer Verzinsung nach § 111 FGO führt, gerade darauf, daß sie unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gefordert werden kann (§ 242 Abs. 1 AO). Wie die Beschwerdeführerin inzwischen auch selbst zum Ausdruck gebracht hat, ist über die Verzinsung nach § 111 FGO, der die Erstattung der Bürgschaftsprovisionen nach Auffassung der Beschwerdeführerin gleichzustellen ist, durch eine besondere Entscheidung zu befinden. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche Entscheidung zunächst von der Behörde getroffen werden muß, von der die Zinsen verlangt werden (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2.-4. Aufl., § 111 FGO, A 7; Urteil des Hessischen FG VII 49/71 vom 13. Juli 1971, EFG 1971, 594) oder ob die Festsetzung der Zinsen auch sogleich in einem gerichtlichen Verfahren angestrebt werden kann. Wie bereits ausgeführt worden ist, kann die Festsetzung jedenfalls nicht in einem Verfahren nach § 149 FGO verlangt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 69644 |
BStBl II 1972, 429 |
BFHE 1972, 508 |