Leitsatz (amtlich)
Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden über die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, solange diese Feststellungsbescheide der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige) ist Eigentümerin einer Grundfläche, die sie an den Bezirksverband der Kleingärtner e. V. verpachtet hat. Auf vier Teilflächen haben Kleingärtner vertragswidrig Gebäude errichtet. Diese bewertete der Beschwerdegegner (FA) bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 als Gebäude auf fremdem Grund und Boden und rechnete sie den Kleingärtnern zu. Den wirtschaftlich zu diesen Gebäuden gehörenden Grund und Boden rechnete das FA der Steuerpflichtigen als Grundvermögen zu.
Hiergegen erhob die Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage und beantragte, die Einheitswertbescheide in Form der Einspruchsentscheidungen aufzuheben. Gleichzeitig beantragte sie beim FG die Aussetzung der Vollziehung.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Mit der Beschwerde macht die Steuerpflichtige geltend, es sei für sie unzumutbar, die Einheitswertfeststellung hinzunehmen, solange die hier anstehenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entschieden seien. Es dürfe nicht übersehen werden, daß durch die hier angegriffenen Einheitswertfeststellungen eine "Neuveranlagung" auch der Restfläche erfolgt sei.
Das FA ist dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entgegengetreten.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung beruht darauf, daß die Klage gegen einen Steuerverwaltungsakt dessen Vollziehung grundsätzlich nicht hemmt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 FGO haben den Zweck, bis zur Entscheidung über die Hauptsache in denjenigen Fällen einen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, in denen rechtlich schutzwürdige Interessen des Rechtsuchenden dadurch gefährdet werden könnten, daß der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz im Hauptverfahren zu spät kommt, weil in der Zwischenzeit durch die Vollziehung nicht mehr behebbare Nachteile entstanden sein können (Beschluß des BFH VII B 46/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 414, BStBl III 1967, 123). Die Regelung des § 69 FGO geht davon aus, daß Steuerverwaltungsakte in der Regel bei oder jedenfalls alsbald nach Erlaß Rechtsfolgen auslösen. Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Durch Art. 2 ÄndG-BewG 1965 (BGBl I 1965, 851, BStBl I 1965, 375) wurde auf den 1. Januar 1964 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes angeordnet. Durch Art. 3 dieses Gesetzes wurde gleichzeitig bestimmt, daß die im Wege der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 festgestellten Werte bis zum Erlaß eines besonderen Anwendungsgesetzes nicht steuerwirksam sind. Das ÄndG-BewG 1971 vom 27. Juli 1971 (BGBl I 1971, 1157, BStBl I 1971, 360) bestimmt, daß die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, erstmals bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von Steuern anzuwenden sind, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1973 entsteht. Danach steht fest, daß die zum 1. Januar 1964 im Wege der Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte jedenfalls bis zum 31. Dezember 1973 nicht Besteuerungsgrundlage sein werden. Somit ist, wie das FG zutreffend entschieden hat, für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenwärtig ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Denn ein berechtigtes Interesse der Steuerpflichtigen an einem vorläufigen Rechtsschutz liegt nicht vor, solange der angefochtene Steuerverwaltungsakt sich steuerlich nicht auswirkt. Hiermit steht nicht in Widerspruch, daß der Senat mit Urteil III R 108/69 vom 22. Januar 1971 (BFH 101, 277, BStBl II 1971, 295, [299] li. Spalte) eine Beschwer der Steuerpflichtigen durch den Bescheid über die Hauptfeststellung bejaht hat. Der Senat sah in jener Entscheidung die Beschwer in der Feststellung einer Besteuerungsgrundlage, an die in der Zukunft möglicherweise eine Vielzahl von Steuern anknüpfen wird. Für die vorliegende Entscheidung ist ausschlaggebend, daß der Feststellungsbescheid bis zum 31. Dezember 1973, also gegenwärtig nicht Besteuerungsgrundlage sein kann und es deshalb für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im übrigen hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gericht die Möglichkeit hat, die Entscheidung über die Aussetzung zu ändern (§ 69 Abs. 3 Satz 5 FGO), falls über die Klage noch nicht rechtskräftig entschieden sein sollte, wenn die zum 1. Januar 1964 im Wege der Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte steuerwirksam werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 69669 |
BStBl II 1972, 710 |
BFHE 1972, 114 |