Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die Auslegung des § 24 BRAGebO von grundsätzlicher Bedeutung sein und eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen kann.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, § 148 Abs. 3 S. 3, § 149; BRAGO § 24
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin beantragte beim FG, die Vollziehung von Bescheiden des Beschwerdegegners über Abschöpfung und Umsatzausgleichsteuer in einem bestimmten Umfang auszusetzen. Bevor eine Entscheidung des FG ergangen war, setzte die Verwaltung die Vollziehung in dem beantragten Umfang aus. Daraufhin wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. Mit dem danach gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung machte die Beschwerdeführerin u. a. eine Erledigungsgebühr in Höhe von 100 DM nebst 4 % Umsatzsteuer geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG lehnte den Kostenfestsetzungsantrag insoweit ab. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wies das FG durch Beschluß vom 21. September 1967 zurück. Die Beschwerde ließ es mit der Begründung, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, nicht zu.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1964 erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe in zweifacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. Zunächst einmal hänge die Entscheidung von der grundsätzlichen Rechtsfrage ab, ob zur Mitwirkung im Sinne von § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) eine besondere, gerade auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit erforderlich sei. Der BFH habe darüber seit Inkrafttreten der FGO noch nicht entschieden. Falls die Frage bejaht werde, sei die Entscheidung weiter von der Frage abhängig, ob eine solche besondere Tätigkeit anzunehmen sei, wenn die Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsakts darauf zurückzuführen sei, daß der Anwalt in anderen gleichgelagerten Verfahren gerichtliche Entscheidungen zugunsten seiner Mandanten erwirkt habe. Diese Sachlage komme immer wieder vor.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 21. September 1967 zuzulassen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§§ 115 Abs. 3, 148 Abs. 3 Satz 3, 149 FGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Sache ist dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage bereits Gegenstand der Entscheidung durch den BFH war und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (BFH-Beschluß III B 20/66 vom 3. März 1967, BFH 88, 280, BStBl III 1967, 370). Das trifft im vorliegenden Fall zu. Was unter Mitwirkung im Sinne des § 24 BRAGebO zu verstehen ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung VII 124/61 vom 8. Mai 1962 (HFR 1963, 81 [Nr. 77], StRK, AO, § 316, Rechtsspruch 24) ausgeführt. Diese Ausführungen stimmen mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur überein (siehe Beschluß des OVG Münster I B 320/67 vom 30. August 1967, NJW 1968, 175 mit weiteren Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zulassung der Beschwerde auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der BFH seit Inkrafttreten der FGO noch nicht darüber entschieden hat, was unter Mitwirkung im Sinne von § 24 BRAGebO zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs wird von der FGO nicht beeinflußt.
Das Begehren der Zulassung der Beschwerde läßt sich auch nicht mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage begründen, ob eine besondere auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt, wenn die Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsakts darauf zurückzuführen ist, daß der Rechtsanwalt in anderen gleichgelagerten Fällen gerichtliche Entscheidungen zugunsten seiner Mandanten erwirkt hat. Die Beschwerde kann nur dann zugelassen werden, wenn die Rechtsfrage, die nach Ansicht des Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung ist, für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren maßgeblich sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse VI B 16/67 vom 23. Juni 1967, BFH 89, 117, BStBl III 1967, 531, und V B 45/67 vom 18. Januar 1968, BFH 90, 369, BStBl II 1968, 98). Die vorgenannte Rechtsfrage ist für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren jedoch ohne Bedeutung. Die Erledigung des Rechtsstreits durch die Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts gemäß § 24 BRAGebO war in dem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nicht möglich, weil es auf eine gerichtliche Maßnahme und nicht gegen einen Verwaltungsakt, etwa gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Beschwerdegegner gerichtet war. Die Erledigung der Hauptsache ist dadurch eingetreten, daß der Beschwerdegegner die Vollziehung im Verwaltungsverfahren ausgesetzt, also einen Verwaltungsakt erlassen hat.1)...
Die Frage, ob ein Obsiegen in gleichgelagerten Fällen als Mitwirkung im Sinne von § 24 BRAGebO in Betracht kommen kann, kann allenfalls für solche Verfahren maßgebend sein, in denen der zurückgenommene oder geänderte oder auch erlassene Verwaltungsakt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, das durch die Zurücknahme oder Änderung oder durch den Erlaß erledigt wird. Das trifft in diesem Fall nicht zu.
1) Anm. des BdF: Vgl. dazu BFH-Beschluß vom 6.8.1968 VII B 105/67 (BStBl 1968 II S. 771)
Fundstellen
Haufe-Index 68229 |
BStBl II 1969, 7 |
BFHE 1968, 403 |