Leitsatz (amtlich)
1. Will der vorlegende Senat in der Frage, in welcher Besetzung er den Großen Senat anzurufen hat, von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen, so ist die Vorlage der Besetzungsfrage ohne gleichzeitige Vorlage der eigentlichen Rechtsfrage unzulässig.
2. Über eine unzulässige Anrufung entscheidet der Große Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
Normenkette
FGO § 11 Abs. 3-5
Tatbestand
Die beim IV. Senat des BFH anhängige Revision IV 178/64, in der es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ging, wurde von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der IV. Senat hat nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei der Kostenentscheidung kommt es darauf an, ob durch verspätetes Vorbringen entstandene Kosten dem obsiegenden Teil auferlegt werden können, wenn die Verspätung nur auf leichtem Verschulden beruht. In dieser Frage vertritt der IV. Senat die Auffassung, daß leichtes Verschulden genüge, um die Kosten dem obsiegenden Teil aufzuerlegen. Er weicht damit von der Entscheidung des VI. Senats des BFH VI B 47/67 vom 25. April 1968 (BFH 92, 469, BStBl II 1968, 608) ab. Der VI. Senat hat der Abweichung nach Anfrage nicht zugestimmt.
Für die dadurch notwendig gewordene Anrufung des Großen Senats hält der Beschlußsenat des IV. Senats entsprechend dem Beschluß des BFH Gr. S. 4/68 vom 10. März 1969 (BFH 95, 366, BStBl II 1969, 435) eine Senatsbesetzung mit fünf Richtern für erforderlich.
In der Besetzung mit fünf Richtern ist jedoch der IV. Senat der Auffassung, daß in Beschlußsachen, in denen nicht über die Revision selbst entschieden wird, allein der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Anrufung des Großen Senats in der Sachfrage befugt ist. Der IV. Senat will damit in Sachen, in denen der Senat mit drei Richtern zur Entscheidung befugt ist, hinsichtlich der Besetzung bei Entscheidung über die Vorlage an den Großen Senat von dem Beschluß des Großen Senats Gr. S. 4/68 (a. a. O.) abweichen. Er hält diesen Beschluß des Großen Senats für nicht haltbar und hat deshalb mit Beschluß IV 178/64 vom 19. März 1970 (BFH 99, 21, BStBl II 1970, 548) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Muß ein Senat in Beschlußsachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 1. Halbsatz FGO) auch dann anrufen, wenn nicht über die Revision selbst - durch Urteil oder Verwerfungsbeschluß - entschieden wird?
2. Ist der Vollsenat bei Bejahung der Frage 1. durch den Großen Senat nur zur Entscheidung der Frage befugt, ob der Große Senat anzurufen sei, und muß er - falls er die Anrufung selbst ablehnt - die Entscheidung der Sache selbst dem Senat in der Besetzung von drei Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 2. Halbsatz FGO) überlassen?
3. Sollte der Große Senat die Frage zu 2. dahin entscheiden, daß der Dreier-Senat für die sachliche Entscheidung zuständig ist: Wer ist zuständig, wenn der Dreier-Senat erneut der Ansicht ist, in der Sachfrage sei der Große Senat anzurufen?
4. In welcher Besetzung ist in Beschlußsachen zu entscheiden, nachdem der Große Senat in der Sachfrage entschieden hat (vgl. Beschluß des BFH III B 39/67 vom 29. August 1969, BFH 96, 501, BStBl II 1969, 710)?
Soweit die Fragen 2. bis 4. nicht entscheidungserheblich sein sollten, stützt der IV. Senat die Anrufung hilfsweise auf § 11 Abs. 4 FGO.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
I.
Die Anrufung des Großen Senats ist unzulässig.
1. Die Anrufung des IV. Senats betrifft nicht die für seine Entscheidung ausschlaggebende Auslegung des § 137 FGO, in der er von der Entscheidung VI B 47/67 (a. a. O.) abweichen will. Die zwischen den beiden Senaten bestehende unterschiedliche Auffassung, welches Maß von Verschulden bei nachträglichem Vorbringen es rechtfertigt, die Kosten dem obsiegenden Beteiligten aufzuerlegen, ist nicht Gegenstand der Anfrage. Gegenstand der Anrufung ist vielmehr die Frage, in welcher Besetzung ein Senat den Großen Senat anzurufen hat, wenn über die Sache selbst der Beschlußsenat - drei Mitglieder - zu entscheiden hat. In dieser Frage will der IV. Senat von der Entscheidung des Großen Senats Gr. S. 4/68 (a. a. O.) abweichen.
a) Nach § 11 Abs. 3 FGO entscheidet der Große Senat, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat des BFH von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Vorzulegen ist demnach, wenn "ein Senat" von der "Entscheidung" eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Das Gesetz bringt nicht zum Ausdruck, bei welchen Handlungen ein Senat im Fall der Abweichung vorzulegen hat. Ausdrücklich ausgesprochen ist nur, daß "von der Entscheidung nicht ohne Vorlage abgewichen werden darf.
Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Vorlage an den Großen Senat eine Entscheidung im Sinne des § 11 Abs. 3 FGO darstellt. Denn auch unter der Annahme, daß es sich bei der Anrufung des Großen Senats um eine solche Entscheidung handelt, ist die Vorlage nicht zulässig.
b) Die Zulässigkeit einer Vorlage hängt nämlich auch davon ab, ob die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage für den vom vorlegenden Senat zu entscheidenden Streitfall von sachentscheidender Bedeutung ist. Es besteht nicht die Möglichkeit, den Großen Senat eine Rechtsfrage nur theoretisch entscheiden zu lassen (Beschluß des BFH Gr. S. 3/66 vom 17. Juli 1967, BFH 91, 213, BStBl II 1968, 285). Daraufhin hat der Große Senat die Vorlage auch nachzuprüfen.
Der IV. Senat hat über eine Kostenfrage nach Erledigung der Hauptsache zu entscheiden. Die vorgelegten Fragen haben mit dieser Entscheidung nichts zu tun. Es ist deshalb nicht ersichtlich, in welcher Weise die vorgelegte Frage für die eigentliche Rechtsfrage von sachentscheidender Bedeutung ist.
Darüber hinaus hat der IV. Senat im Vorlagebeschluß darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über die Anrufung verschieden ausfallen könne, je nachdem, ob der Senat mit drei oder fünf Richtern darüber zu befinden habe. Danach bliebe auch nach der Entscheidung des Großen Senats ungeklärt, ob die eigentliche zu entscheidende Rechtsfrage jemals an den Großen Senat gelangt. Denn die Entscheidung in der vorgelegten Besetzungsfrage hätte den IV. Senat nur binden können, in einer bestimmten Besetzung über die Anrufung zu entscheiden. Der IV. Senat wäre aber, wie er selbst andeutet, in der Entscheidung über die Vorlage der eigentlichen Rechtsfrage freigeblieben, so daß die Entscheidung des Großen Senats insoweit keine Auswirkung hätte.
Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 FGO normierte Bindung des vorlegenden Senats durch die Entscheidung des Großen Senats entbehrte damit jeglichen sachlichen Gehalts. Solche Entscheidungen des Großen Senats können aber nicht zulässig sein. Hätte die Anrufung des Großen Senats eine unzulässige Entscheidung zur Folge, dann muß auch die Anrufung selbst unzulässig sein.
2. Unter diesen Umständen ist die Anrufung des Großen Senats wegen der Frage 1. unzulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine Anrufung. Die Frage 2. hängt von der Beantwortung der Frage 1., die Frage 3. von der Beantwortung der Frage 2. jeweils in einem bestimmten Sinne ab, ebenso die Frage 4. Da der Große Senat die Frage 1. nicht beantworten darf, ist auch die Vorlage der Fragen 2. bis 4. unzulässig.
Hinsichtlich der Frage 4. ist im übrigen auch nicht erkennbar, ob der IV. Senat von der Entscheidung III B 39/67 (a. a. O.) abweichen will. Es ist weder aus der Frage selbst noch aus der Begründung erkennbar, ob der IV. Senat die Auffassung in dem Beschluß III B 39/67 (a. a. O.) billigt oder nicht.
II.
Der IV. Senat hat die Vorlage der Fragen 2. bis 4. hilfsweise auch auf § 11 Abs. 4 FGO gestützt, soweit der Große Senat sie im Rahmen der Anrufung nach § 11 Abs. 3 FGO nicht für entscheidungserheblich halten sollte. Dabei beachtet aber der IV. Senat nicht, daß gerade auch bei der Vorlage nach § 11 Abs. 4 FGO die vorgelegte Rechtsfrage für den vorlegenden Senat von sachentscheidender Bedeutung sein muß, also die Entscheidung des Senats von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängen muß. Auch § 11 Abs. 4 FGO ermöglicht nicht, eine Rechtsfrage nur theoretisch entscheiden zu lassen (vgl. Beschluß des BFH Gr. S. 3/66, a. a. O.).
III.
Der Große Senat ist daher weder nach § 11 Abs. 3 noch nach § 11 Abs. 4 FGO befugt, die vorgelegten Fragen zu beurteilen. Die Vorlage erweist sich daher als unzulässig.
Dabei ist der Groß Senat der Auffassung, daß er die Unzulässigkeit der Anrufung durch Beschluß auszusprechen hat, ohne daß es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Denn nach § 11 Abs. 5 FGO ist eine mündliche Verhandlung nur bei der Entscheidung über die Rechtsfrage vorgeschrieben. Die Beantwortung dieser vom anrufenden Senat gestellten abstrakten Rechtsfrage ist Verfahrensgegenstand des mit der Vorlage an den Großen Senat ausgelösten Zwischenverfahrens (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Anm. 32 zu § 11 FGO). Über die vorgelegte Rechtsfrage wird indes nicht entschieden, wenn - wie im Streitfall - die Anrufung des Großen Senats unzulässig ist. Daher erfordert schon der Wortlaut des Gesetzes nicht, daß der Große Senat über eine unzulässige Anrufung auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden muß. Darüber hinaus entspricht es offensichtlich aber auch nicht dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 5 FGO, über eine unzulässige Vorlage mündlich zu verhandeln. Kommt somit der Große Senat zu dem Ergebnis, daß seine Anrufung nicht statthaft ist, so lehnt er die Vorlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig ab. Diese Ablehnung hat, ebenso wie eine Entscheidung des Großen Senats über die Rechtsfrage selbst (vgl. v. Wallis-List, a. a. O., Anm. 34 zu § 11 FGO; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. 25 zu § 11 FGO), in der Form des Beschlusses zu erfolgen.
Fundstellen
Haufe-Index 412951 |
BStBl II 1971, 244 |
BFHE 101, 18 |