Leitsatz (amtlich)
Die - nicht steuerbefreite - Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Abs. 2 UStG 1967) setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis voraus.
Normenkette
UStG 1967 § 4 Nr. 12
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin befaßt sich mit der Errichtung, Vermietung und dem Verkauf von Wohnhäusern. Sie besitzt mehrere Doppelhäuser, deren Wohnungen sie in den Streitjahren möbliert vermietet hat. Das beklagte FA hat die hierfür vereinnahmten Beträge für 1968 mit 2 648 DM und für 1969 mit 19 882 DM zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer für 1968 wurde auf 105, 90 DM und für 1969 auf 795,25 DM festgesetzt.
Die Klage, mit der die Beschwerdeführerin geltend machte, die Wohnungen würden weitgehend langfristig vermietet, weshalb diese Umsätze nach § 4 Nr. 12a UStG 1967 steuerfrei seien, hatte keinen Erfolg. Das FG hat festgestellt, in die hier in Rede stehenden Wohnungen seien in der Regel - bis zum Verkauf der Häuser - Kurgäste oder in der dortigen Gegend tätige Personen aufgenommen worden. Die Räume seien nicht zur Begründung eines Lebensmittelpunktes (im Sinne des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes gemäß §§ 13, 14 StAnpG) vermietet worden; dies sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Es handele sich vielmehr durchweg um eine vorübergehende Beherbergung von Fremden, die nach § 4 Nr. 12 Abs. 2 UStG 1967 nicht unter die Steuerbefreiung falle. Dies müsse auch dann gelten, wenn ausnahmsweise einige Wohnungen oder Räume für längere Zeit vermietet worden seien. Denn auch dann unterlägen - wie der BFH im Urteil vom 27. April 1972 V R 50/69 (BFHE 105, 305, BStBl II 1972, 557) ausgeführt habe - wegen Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer.
Das FG hat deshalb die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin - sinngemäß - geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Begriff der "Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen" bisher in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt sei. Eine Beherbergung liege nur dann vor, wenn zwischen dem Eigentümer (Wirt) und der beherbergten Person persönliche Beziehungen - ähnlich wie bei einer Gaststätte - beständen. Mindestens müßten unabhängig und zusätzlich zu der Raumüberlassung seitens des Eigentümers noch weitere Dienstleistungen erbracht werden. Das sei indessen hier nicht der Fall. Das FA hält eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht für gegeben und beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Vorschriften in § 4 Nr. 12 UStG 1967 entsprechen inhaltlich - ohne Einschränkung - denjenigen in § 4 Nr. 10 UStG 1951 sowie den §§ 37, 38 UStDB 1951 (vgl. auch die Begründung zum UStG 1967, Drucksache DBT V/48 S. 16 und IV/1590 S. 37). Es besteht - wie die Vorinstanz bereits zutreffend hervorgehoben hat - kein sachlicher Unterschied. Insbesondere kann aus der abweichenden Wortfassung der Vorschriften im UStG 1951 und UStG 1967 - die übrigens nur geringfügig ist - nicht etwa geschlossen werden, daß der Begriff der "Beherbergung in Wohn- oder Schlafräumen" nur auf Gaststätten zutraf (oder zutrifft). Denn bereits § 38 UStDB 1951 hatte - in Abweichung von dem Sprachgebrauch - für die Umsatzsteuer zwingend festgelegt, daß eine Gaststätte vorliege, wenn ein Unternehmer "Wohn- oder Schlafräume zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereit hält". Da diese Definition wörtlich in das UStG 1967 übernommen und - weiter - das Wort "Gaststätte" (im UStG 1951) darin gerade vermieden worden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Beherbergung ein gaststättenähnliches Verhältnis - mit über die Raumüberlassung hinausgehenden Dienstleistungen des Steuerpflichtigen - voraussetze. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Steuerpflichtigen, die Räume nicht auf die Dauer - also für einen dauernden Aufenthalt nach §§ 13, 14 StAnpG - zur Verfügung zu stellen. Diese Frage ist für das alte Recht bereits mehrfach entschieden (vgl. das Urteil des BFH vom 2. März 1967 V 234/65, BFHE 88, 263, BStBl III 1967, 352, und das Urteil V R 50/69; vgl. auch Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., Tz. 2868 a). Da sich für das UStG 1967 - wie ausgeführt - nach Inhalt und Fassung keine Abweichung gegenüber dem früheren Rechtszustand ergibt, hat die in den genannten Entscheidungen vertretene Auslegung auch für das neue Recht ohne Einschränkung zu gelten. Die Rechtssache hat somit keine grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Revision zu Recht nicht zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl II 1973, 426 |
BFHE 1973, 271 |