Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß des FG geltend, seine Klagerücknahme sei unwirksam, so hat das FG der Beschwerde abzuhelfen und das Verfahren zur Entscheidung über diese Frage fortzusetzen und durch Urteil (Vorbescheid) zu entscheiden.
2. Hat das FG der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist der Beschluß des Finanzgerichts aufzuheben.
Normenkette
FGO §§ 72, 95, 97, 128, 130
Tatbestand
Der Beschwerdeführer war durch vorläufigen Steuerbescheid im Dezember 1961 zur Kraftfahrzeugsteuer veranlagt, antragsgemäß ab Ende November 1961 unter Erteilung einer Freibescheinigung als Körperbehinderter nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aber freigestellt worden. Durch einen auf § 12 KraftStDV in Verbindung mit §§ 96, 223 AO gestützten Steuerbescheid vom April 1966 wurde er erneut zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen, weil "die Voraussetzungen für einen Steuererlaß (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) weggefallen" seien.
Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Steuerbescheid vom April 1966 war erfolglos.
Mit der Klage beantragte der Beschwerdeführer, "die Einspruchsentscheidung des FA dahingehend zu ändern, daß nur nach dem turnusmäßigen Prüfungstermin vom 28. Februar 1966 KraftSt zu zahlen" sei.
Auf erneuten Erlaßantrag für die Jahre ab 1967 teilte das FA (Beschwerdegegner) nach Erhalt der vom FG angeforderten Steuerakten und Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers diesem irrtümlich mit, es sei nach Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 1961 bis 1964, 1966, 1968 bis auf weiteres nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu erlassen. Für die Jahre 1965 (25 v. H.) und 1967 (75 v. H.) ergebe sich ein Teilerlaß. Das Klagebegehren habe sich nach seiner - des Beschwerdegegners - Auffassung insoweit erledigt. Nach vom Beschwerdegegner erbetener Vorsprache erklärte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1968 zu Protokoll:
"Das Finanzamt ... hat die Kraftfahrzeugsteuer ... für die Jahre 1961 bis 1964, 1966, 1968 erlassen und für die Jahre 1965 (25 v. H.) und 1967 (75 v. H.) einen Teilerlaß ausgesprochen. Insoweit hat sich meine Klage erledigt."
In Widerspruch hierzu hatte der Beschwerdegegner jedoch durch einen auf § 12 Abs. 2 KraftStDV gestützten Kraftfahrzeugsteuerbescheid im Januar 1969 erneut Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 1962 bis 1964 (in voller Höhe) 1965 (unter Teilerlaß), 1966 (in voller Höhe) und 1967 (unter Teilerlaß) angefordert. Nach einer Abrechnung Ende März 1969 wurde dem Beschwerdeführer ein überzahlter Steuerbetrag erstattet.
Unter Hinweis auf die o. a. protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1968 sandte der Beschwerdegegner die Kraftfahrzeugsteuer-Akten an das FG zurück.
Auf Rückfrage des FG, ob er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt ansehe, erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz von Mitte April 1969, daß er durch die Niederschrift vom 20. Dezember 1968 "die Zurücknahme der Klage habe bewerkstelligen wollen"; er ziehe die Klage "hiermit in aller Form" zurück.
Daraufhin stellte das FG das Klageverfahren unter Festsetzung eines Streitwertes ein.
Der Beschwerde half das FG nicht ab.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des FG.
Die Beschwerde richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Beschwerdeschrift dagegen, daß das FG das Klageverfahren eingestellt hat, obwohl seine - des Beschwerdeführers - Erklärung vom 20. Dezember 1968 auf einem Versehen des Beschwerdegegners beruhe, das dem Beschwerdeführer "zu dieser Beschwerde den Anlaß gab". Mit der Beschwerde hat somit der offensichtlich rechtsunkundige und insbesondere in Fragen des Verfahrensrechts unerfahrene Beschwerdeführer geltend gemacht, daß seine Klagerücknahme unwirksam, seine Klage also noch beim FG anhängig sei. Hiervon ist auch der Beschwerdegegner ausgegangen, der auf die entsprechende Rückfrage des FG die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern geäußert hat, daß auf Grund der Klage die Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 1962 bis 1966 noch streitig sei.
Der Einstellungsbeschluß des FG dagegen beruht darauf, daß die Klage wirksam zurückgenommen sei. Nachdem aber der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zulässigerweise den Einstellungsbeschluß angefochten (§ 128 Abs. 1 FGO; v. Wallis/List bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-6. Aufl., § 72 FGO Tz. 26) und die Wirksamkeit seiner Klagerücknahme bestritten hatte, hätte das FG der Beschwerde abhelfen (§ 130 Abs. 1 FGO) und seinen gegenstandslos gewordenen Einstellungsbeschluß aufheben müssen. Denn es war nunmehr über die Frage der Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme ein Zwischenstreit entstanden; in diesen hätte das FG unter Fortsetzung des - nach Aufhebung des Einstellungsbeschlusses - bei ihm anhängig gebliebenen Verfahrens zunächst nur über die Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme entscheiden müssen. Diese Entscheidung hätte nicht in Beschlußbesetzung (§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO), sondern im Urteilsverfahren (§ 95 FGO) in der dafür vorgesehenen Besetzung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 FGO) ergehen müssen. Nach der Rechtsbehauptung des Beschwerdeführers befand sich die Sache in einem Verfahrensstadium, in dem das FG selbst durch Urteil zu entscheiden hatte, und zwar bei Verneinung einer wirksamen Klagerücknahme durch Zwischenurteil (§ 97 FGO) oder mit dem Endurteil (§ 105 FGO) oder Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO), bei deren Bejahung durch entsprechendes Endurteil oder Vorbescheid (vgl. Entscheidungen des BFH V K 1/67 vom 30. November 1967, BFH 90, 339, BStBl II 1968, 96; II R 108/66 vom 8. Juli 1969, BFH 96, 552, 554, BStBl II 1969, 733; v. Wallis/List, a. a. O., § 72 FGO Tz. 23; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 72 Tz. 23).
Demgemäß mußte, nachdem das FG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, über die Beschwerde entschieden werden, allerdings - entsprechend dem dargestellten eingeschränkten Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens - lediglich in dem Sinne, daß der Einstellungsbeschluß aufzuheben und so der Weg für das FG dahin freizumachen war, daß dieses nunmehr über die Klagerücknahme zu befinden hat.
Zwar ist die Klagerücknahme als Prozeßhandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden (BFH 96, 552, 554, BStBl II 1969, 733). Die FGO sieht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 Satz 3 - abweichend von der ZPO (vgl. § 271 ZPO) und auch von der VwGO (vgl. § 92 VwGO) - ausdrücklich den Fall vor, daß nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Dementsprechend wird das FG unter Fortsetzung des Verfahrens prüfen müssen, ob die Rücknahme der Klage in einem Steuerrechtsstreit wegen besonders gelagerter Ausnahmesituation jedenfalls dann als unwirksam behandelt werden kann, wenn bei einem rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen durch sachlich grob fehlerhafte Belehrungen der Finanzverwaltungsbehörden über die tatsächliche Verfahrenslage falsche Vorstellungen erweckt werden und wenn der Steuerpflichtige außerdem durch die Initiative dieser Behörde veranlaßt worden ist, eine prozessuale Erklärung abzugeben, deren Folgen er offensichtlich gerade nicht wollte, so daß es als ein Verstoß gegen die auch im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden müßte, diesen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 2. bis 4. Aufl., FGO § 72 Tz. 8; v. Wallist/List, a. a. O., FGO § 72 Tz. 23; Ziemer/Birkholz, a. a. O., § 72 Tz. 18 bis 20; vgl. BFH-Entscheidung III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447, 452 f., BStBl III 1967, 182).
Fundstellen
Haufe-Index 69638 |
BStBl II 1972, 352 |
BFHE 1972, 291 |