Leitsatz (amtlich)

Es ist offensichtlich, daß der Vorwegabzug von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG 1974 um Arbeitgeberbeiträge nach § 113 AVG zugunsten eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 AVG versicherungsfreien Ruhestandsbeamten zu kürzen ist; diese Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG 1974 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d; AVG vom 20. Dezember 1911/28. Mai 1924 §§ 113, 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Notariatsamtmann i. R., war nach seiner Pensionierung weiter im Angestelltenverhältnis tätig. Sein Arbeitgeber entrichtete im Streitjahre 1974 nach § 113 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) den Arbeitgeberanteil in Höhe von 1990 DM an die Angestelltenversicherung. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Streitjahr 1974 rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA –) entgegen dem Begehren des Klägers den Arbeitgeberanteil auf den sog. Vorwegabzug von Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes 1974 – EStG 1974 –) an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Vorwegabzug der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG um Arbeitgeberbeiträge i. S. des § 113 AVG zu kürzen, die der Arbeitgeber bei Beschäftigung von nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG versicherungsfreien Rentnern zu leisten hat (Urteil vom 10. Mai 1974 VI R 142/71, BFHE 113, 14, BStBl II 1974, 634). Allerdings ist der Kläger kein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG versicherungsfreier Rentner, sondern ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 AVG versicherungsfreier Beamter, dessen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Ob § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG 1974 auf diesen Fall der Freistellung von der Angestelltenversicherung anzuwenden ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwar noch nicht entschieden. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage besteht jedoch nicht, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie das in der Vorentscheidung geschehen ist (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1973 VI B 95/72, BFHE 109, 303, BStBl II 1973, 665). Denn für die Anwendung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG 1974 kommt es allein darauf an, daß die Arbeitgeberbeiträge unter § 113 AVG fallen (BFH-Urteil vom 10. Mai 1974 VI R 140/72, BFHE 113, 18, BStBl II 1974, 672).

 

Fundstellen

Haufe-Index 514840

BFHE 1978, 527

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