Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das FG ist auch maßgebend für die Prüfung, ob eine das revisible Recht betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 155; ZPO § 562
Tatbestand
Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. November 1976 je zur ideellen Hälfte von der Stadt A ein Grundstück, das sie bebauen wollten. Gemäß Nr. 7 des Vertrages verpflichteten sie sich zur Tragung des Erschließungsbeitrages sowie der sonstigen Anliegerleistungen, auch soweit solche bereits entstanden, aber noch nicht angefordert seien.
Gegen die Steuerbescheide, durch die Erschließungkosten in die Gegenleistung einbezogen wurden, legten die Kläger Einspruch ein, der teilweise Erfolg hatte. Von den Erschließungskosten rechnete das Finanzamt (FA) nur noch den Kanalbeitrag und den Klärbeitrag zu der Gegenleistung. Nach Auskunft der Stadt A war der vor dem Grundstück liegende öffentliche Kanal 1973 an das Kanalnetz angeschlossen worden.
Im Klageverfahren haben die Kläger beantragt, die Grunderwerbsteuerbescheide (unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung) in der Weise zu ändern, daß der Kanalbeitrag und der Klärbeitrag aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden, hilfsweise, lediglich die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Ihre Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage, ob der Kanalbaubeitrag und der Klärbeitrag in die Gegenleistung einzubeziehen sind, hat im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung. Denn von der Revision wäre nicht die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, die dem revisiblen Recht angehörte, wie dies für die Zulassung der Revision erforderlich wäre (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663).
Revisibel sind nur das Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und das Grunderwerbsteuerrecht (§ 160 Abs. 2 FGO), nicht aber das dem Landesrecht angehörende Entwässerungsbeitragsrecht. Auf der Grundlage der den Senat bindenden Auslegung des Entwässerungsbeitragsrechts durch das FG (§ 155 FGO i. V. m. § 562 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) dahin, daß die Beitragsschuld nicht in der Person der Stadt A entstanden ist und nicht mehr in der Person der Kläger entstehen konnte, ist die Auffassung des FG nicht zu beanstanden, daß die Stadt A die Anschlußkosten nur noch durch privatrechtliche Vereinbarung überwälzen konnte. Eine solche privatrechtlich vereinbarte Überwälzung aber erhöht, was ebenfalls nicht zweifelhaft sein kann, die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung.
Ob die Auslegung des Entwässerungsbeitragsrechtes durch das FG richtig ist (vgl. zum Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes - BBauG - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 21. Oktober 1983 8 C 29.82, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 406.11, § 133 BBauG Nr. 89), ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unter diesen Umständen unerheblich.
Fundstellen
Haufe-Index 74806 |
BStBl II 1984, 721 |
BFHE 1985, 229 |