Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB; Offenbare Unrichtigkeit; Darlegungspflicht für grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (amtlich)
Dem Großen Senat wird nach § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist über die Fragen, ob eine atypische stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft - unter Zuziehung des Unterbeteiligten - zu entscheiden oder muß oder kann über diese Fragen in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft entschieden werden?
Normenkette
AO § 215
Tatbestand
In der die einheitlichen Gewinnfeststellungen 1952 bis 1958 betreffenden Revisionssache ist die steuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen an einem Kommanditanteil streitig.
Der Kläger und Revisionsbeklagte war als Kommanditist an einer Gesellschaft beteiligt, die aus zwei Komplementären und weiteren elf Kommanditisten bestand. Durch einen im Jahre 1952 geschlossenen notariellen Vertrag räumte er zweien seiner Töchter an dem Kommanditanteil Unterbeteiligungen in Höhe von je 1/8 ein. Entsprechend wurden die Gewinn- und Verlustbeteiligungen der Töchter geregelt. Im Jahre 1958 übertrug eine der Töchter ihre Unterbeteiligung unentgeltlich auf den Kläger zurück. Im selben Jahre räumte der Kläger einer dritten Tochter eine entsprechende Unterbeteiligung zu den gleichen Bedingungen ein, wie sie für die anderen Töchter galten. In der Buchführung der KG waren die Unterbeteiligungen nicht ausgewiesen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das FA), der zunächst die die Unterbeiteiligungen (Innengesellschaft) betreffenden einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1957 erklärungsgemäß vorgenommen hatte, vertrat aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung in den nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO erlassenen Berichtigungsbescheiden und in dem erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1958 die Ansicht, daß die auf den Kommanditanteil entfallenden Gewinne dem Kläger allein zuzurechnen seien. Die Unterbeteiligungen der Töchter könnten nicht anerkannt werden, da sie auf Scheinverträgen beruhten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG gab der Klage zum Teil statt. Es führte zunächst aus, daß das FA zwar unterlassen habe, die Unterbeteiligten am Vorverfahren zu beteiligen. Die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgenommene ordnungsmäßige Beiladung habe jedoch den Mangel geheilt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß die von der einen Tochter zurückübertragene Unterbeteiligung nicht anerkannt werden könne. Insoweit nehme auch das FG einen Scheinvertrag (§ 5 StAnpG) an. Es habe sich dabei nur um eine zeitlich begrenzte Gewinnabtretung gehandelt. Dagegen seien die Unterbeteiligungen der beiden anderen Töchter anzuerkennen. Insoweit sei auch die Gewinnverteilung nicht zu beanstanden.
In seiner Revision beantragt das FA Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Es rügt mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Es ist der Auffassung, daß die Rückübertragung der Unterbeteiligung durch die eine Tochter den wahren Gehalt auch der mit den anderen Töchtern geschlossenen Verträge offenbart habe. Ungeachtet der bei diesen Töchtern inzwischen verflossenen langen Vertragsdauer handele es sich auch bei diesen nicht um Verträge, durch die eine Mitunternehmerschaft begründet worden sei, sondern um aussteuer- und erbrechtliche Regelungen, die lediglich unter dem Gesichtspunkt der Gewinnverwendung des Klägers bedeutsam seien. Für den Fall indessen, daß echte Mitunternehmerschaften anzunehmen wären, könnten nur Gewinnbeteiligungen in Höhe von 20 v. H. des jeweils eingesetzten Kapitals als angemessen angesehen werden.
Der BdF (jetzt Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetreten. Er nimmt zu der Frage Stellung, in welchem Verfahren über das Bestehen einer Unterbeteiligung zu entscheiden sei. Er wendet sich gegen die in dem Urteil des BFH IV R 5/67 vom 4. April 1968 (BFH 92, 465, BStBl II 1968, 669) vertretene Rechtsauffassung, daß über eine Unterbeteiligung stets nur in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft - unter Zuziehung des Unterbeteiligten - zu entscheiden sei. Mit diesem Urteil sei der IV. Senat von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen, die der Frage maßgebliche Bedeutung beigelegt habe, ob es sich um eine den übrigen Gesellschaftern der Hauptgesellschaft bekannte oder um eine vor ihnen geheimgehaltene Unterbeteiligung handele (vgl. Urteile des RFH VI A 1566/30 vom 8. Oktober 1930, Steuer und Wirtschaft II 1931 Nr. 25, Spalte 51; VI A 588/30 vom 21. Juni 1933, RStBl 1933, 1014; VI A 282/35 vom 15. Januar 1936, RStBl 1936, 554; BFH-Urteil IV 333/55 U vom 30. Oktober 1958, BFH 68, 653, BStBl III 1959, 249, - sämtliche die Fälle einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem betreffend -; I 202/59 U vom 19. Januar 1960, BFH 70, 612, BStBl III 1960, 229, eine typische stille Unterbeteiligung betreffend). Das Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) führe dazu, daß geheim gehaltenen Unterbeteiligungen, die deshalb nicht im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft berücksichtigt worden seien, die steuerliche Anerkennung versagt bleibe. Die Vorschrift des § 215 AO zwinge aber nicht zu dieser Auffassung. Es dürfe vielmehr an der Tatsache, daß zwei Gesellschaften - die Hauptgesellschaft und die zwischen dem Hauptgesellschafter und seinem Unterbeteiligten bestehende Gesellschaft - vorlägen, nicht vorübergegangen werden. Die aus diesem Grunde vorzunehmenden zwei Gewinnfeststellungen ergänzten sich und beurteilten zusammen den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt zutreffend. Die einheitliche Gewinnfeststellung für die Hauptgesellschaft sei hinsichtlich des Anteils der Innengesellschaft, der nach außen hin als Anteil des Hauptgesellschafters in Erscheinung trete, bindend. Unterschiedliche Entscheidungen über die Höhe des Gewinnanteils des Hauptgesellschafters könnten nicht ergehen. Die Auffassung des IV. Senats würde zu einem schwerwiegenden Eingriff in Geheimhaltungsinteressen von Hauptgesellschaft, Haupt- und Unterbeteiligten führen. Im Rahmen des § 22 AO müßten schutzwürdige Interessen der Hauptgesellschaft, die trotz Einverständnisses eines Hauptgesellschafters vorliegen könnten, wie auch Interessen des Unterbeteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf § 22 AO könne eine Berücksichtigung der Unterbeteiligung im Rahmen des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens bei der Hauptgesellschaft nur für zulässig angesehen werden, wenn alle Beteiligten - Hauptgesellschaft und deren Gesellschafter sowie die Unterbeteiligten - mit diesem Verfahren einverstanden seien. Das gelte sogar im Falle einer offengelegten Unterbeteiligung, wenn nur die Hauptgesellschaft ein Bekanntwerden ihrer steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Unterbeteiligten befürchten müsse.
Der Kläger und die Unterbeteiligten beantragen die Abweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
II.
1. Die dem Großen Senat vorgelegte Rechtsfrage ist für den Streitfall entscheidungserheblich. Der erkennende Senat hat über drei Fragen zu entscheiden:
a) Zunächst ist zu befinden, ob über die steuerrechtliche Anerkennung der Unterbeteiligung in dem vorliegenden, nur die Innengesellschaft betreffenden besonderen einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist oder ob - entsprechend dem Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) - diese Entscheidung nur im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Hauptgesellschaft getroffen werden kann. Wäre der Aufassung des IV. Senats zu folgen, so müßten die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und alle Gewinnfeststellungsbescheide ersatzlos aufgehoben werden (§ 100 Abs. 1 Satz 1, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Auch für einen Erlaß negativer Gewinnfeststellungsbescheide wäre kein Raum.
b) Nur wenn die Durchführung einheitlicher Gewinnfeststellungen für die Innengesellschaft zulässig oder sogar geboten ist, kann entschieden werden, ob die Zuziehung der Unterbeteiligten in diesem Verfahren zu Unrecht unterlassen worden ist und, ggf., ob dieser Mangel dazu führt, daß die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und die Gewinnfeststellungsbescheide aufgehoben werden müssen, damit das FA die Einbeziehung nachholen könne, oder ob die Beiladung der Unterbeteiligten durch das FA den etwaigen Verfahrensfehler des FA geheilt habe.
c) Nur wenn die Entscheidung zu b) zu dem Ergebnis führt, daß ein Verfahrensfehler des FA nicht vorgelegen habe oder jedenfalls geheilt worden sei, kann der erkennende Senat über die sachlich-rechtlichen Fragen entscheiden, nämlich ob die Unterbeteiligungen steuerrechtlich anzuerkennen sind oder ob, wie das FA meint, die Gewinnanteile allein dem Steuerpflichtigen zuzurechnen oder - im Falle der Anerkennung der Innengesellschaft - zu billigen sind.
2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß über die steuerrechtliche Anerkennung des Bestehens und der Auswirkungen von Unterbeteiligungen, die als Mitunternehmerschaften am Anteil des Hauptgesellschafters (atypische stille Unterbeteiligungen) geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft, sondern in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft zu entscheiden ist. Davon sind auch FA und FG, wenngleich ohne Begründung, ausgegangen. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne durch das BFH-Urteil IV R 5/67 (a. a. O.), dessen Grundsätze in dem BFH-Urteil IV R 196/69 vom 8. Oktober 1970 (BFH 100, 254, BStBl II 1971, 59) bekräftigt wurden, gehindert.
Der IV. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er der beabsichtigten Abweichung nicht zustimme. Der erkennende Senat legt deshalb dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO die Frage der verfahrensrechtlichen Behandlung von atypischen stillen Unterbeteiligungen zur Entscheidung vor.
III.
Für die von dem BFH-Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) abweichende Rechtsauffassung, die im wesentlichen mit der früheren Rechtsprechung übereinstimmt, sind die folgenden Erwägungen maßgebend:
1. Der erkennende Senat stützt sich auf den Sinn und Zweck der Vorschriften über die einheitliche Gewinnfeststellung.
a) § 215 Abs. 2 AO schreibt die einheitliche Gewinnfeststellung vor, wenn an den Einkünften "mehrere beteiligt" sind. Der Wortlaut des Gesetzes läßt eine enge wie eine weite Auslegung zu. Unmittelbar sind an den Gewinnen der Hauptgesellschaft nur deren Mitunternehmer beteiligt, lediglich mittelbar auch die Unterbeteiligten. Das Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) bezieht mittelbare Beteiligungen in die Gewinnfeststellung der Hauptgesellschaft ein. Der Gesetzeswortlaut zwingt dazu nicht. Eine Beschränkung der Gewinnfeststellung auf die Hauptgesellschafter ist durch den möglichen Wortsinn der Vorschrift gedeckt.
§ 215 AO bezweckt vor allem die Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen bei den Einzelveranlagungen der Mitunternehmer, Gemeinschafter usw. Dieser Zweck wird, wie der BdF zutreffend dargelegt hat, erreicht, wenn bei Vorliegen einer atypischen stillen Unterbeteiligung oder bei Streit über das Vorliegen zwei einander ergänzende Gewinnfeststellungsverfahren stattfinden, mit der Maßgabe, daß bei der Gewinnfeststellung für die Innengesellschaft eine Bindung an die für die Hauptgesellschaft vorgenommene und den Hauptgesellschafter betreffende Gewinnfeststellung besteht. Damit wird der - vom IV. Senat nicht berücksichtigten - Tatsache Rechnung getragen, daß es sich um das Vorliegen zweier Mitunternehmerschaften handelt.
Der atypische stille Unterbeteiligte ist regelmäßig nicht Mitunternehmer der Hauptgesellschaft, sondern nur eines Hauptgesellschafters (vgl. BFH-Urteile I 39/61 U vom 20. März 1962, BFH 75, 189, BStBl III 1962, 337; VI 332/61 U vom 1. März 1963, BFH 76, 578, BStBl III 1963, 211; IV R 5/67, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Da auch an den Einkünften des Hauptgesellschafters "mehrere beteiligt" sind, entspricht es dem Zweck des § 215 Abs. 2 AO, je gesonderte einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen (vgl. RFH-Urteile VI A 1566/30, a. a. O.; VI A 282/35 a. a. O.; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 27g zu § 15 EStG; Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Anm. 4 zu § 215 AO). In ähnlichem Sinn hat der erkennende Senat entschieden, daß bei der Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft nicht Mitunternehmer der anderen Gesellschaft sind und daß demgemäß zwei getrennte einheitliche Gewinnfeststellungen stattfinden müssen, wobei im Gewinnfeststellungsverfahren der Beteiligten Bindung an den gegenüber der anderen Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid besteht (BFH-Urteil I R 159/68 vom 23. Februar 1972, BFH 105, 257, BStBl II 1972, 530).
b) Die Vorschrift des § 218 Abs. 2 AO, daß Feststellungen, die in den Feststellungsbescheiden getroffen worden sind, den Steuerbescheiden zugrunde gelegt werden, auch wenn die Feststellungsbescheide noch nicht unanfechtbar geworden sind, schließt nicht aus, daß die dem Hauptgesellschafter zugerechneten Einkünfte aus der Hauptgesellschaft (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO) zum Gegenstand eines weiteren Gewinnfeststellungsverfahrens gemacht werden. Denn Steuerbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO kann auch ein weiterer Feststellungsbescheid sein. Das zeigen die Fälle der (offenen) Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil I R 159/68, a. a. O.). Sinn der Vorschrift ist nicht, die Einschaltung eines weiteren Feststellungsverfahrens auszuschließen, sondern die Bindungswirkung für die jeweiligen Folgebescheide zu gewährleisten. Da die Frage im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, der Gesetzgeber offenbar den Fall der Mitunternehmerschaft an einem Gesellschaftsanteil nicht bedacht hat, ist es gerechtfertigt, der Vorschrift die erwähnte, ihrem Zweck entsprechende Auslegung zu geben. In diesem Sinn hatte die Rechtsprechung bis zu dem Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) die Vorschrift bereits in all den Fällen angewendet, in denen die Unterbeteiligung der Hauptgesellschaft nicht bekannt war (vgl. BFH-Urteil IV 333/55 U, a. a. O.).
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß in dem Entwurf der Bundesregierung für eine Abgabenordnung - AO 1974 - (Bundestags-Drucksache VI/1982) in § 160 Abs. 2 für die Fälle, in denen eine Person an dem Steuergegenstand mittelbar beteiligt ist, eine "besondere gesonderte Feststellung" zulässig ist. Wie sich aus der amtlichen Begründung (a. a. O. S. 156) ergibt, soll damit unter Hinweis auf die durch das BFH-Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) ausgelösten Zweifel die verfahrensrechtliche Rechtslage bei Unterbeteiligungen "klargestellt" werden.
c) Im Streitfall ist zwar nur über das Bestehen und die Auswirkungen einer atypischen stillen Unterbeteiligung zu entscheiden. Der Senat hält es aber für erforderlich, auf die Frage der verfahrensrechtlichen Behandlung von typischen stillen Unterbeteiligungen einzugehen, weil diese Frage den Ausgangspunkt der Gründe des Urteils IV R 5/67 (a. a. O.) bildet. Nach Auffassung des IV. Senats muß die Behandlung der atypischen stillen Unterbeteiligungen derjenigen der typischen stillen Unterbeteiligung folgen. Für die letztere komme nach der ständigen Rechtsprechung über die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters nur die Geltendmachung bei der einheitlichen Gewinnfeststellung in Betracht (vgl. BFH-Urteile VI 202/60 U vom 25. August 1961, BFH 73, 619, BStBl III 1961, 491; VI 273/65 vom 30. Juni 1966, BFH 86, 576, BStBl III 1966, 582). Von ihnen ließen sich aber die Fälle der atypischen stillen Unterbeteiligungen praktisch nicht trennen.
Der I. Senat stimmt dem IV. Senat darin zu, daß ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Formen der Unterbeteiligungen besteht. Er geht jedoch im Unterschied zum IV. Senat nicht von der typischen, sondern von der atypischen stillen Unterbeteiligung aus. Denn der Vorrang der Regelung für die atypische stille Unterbeteiligung ergibt sich daraus, daß diese Lösung unmittelbar auf das Gesetz gestützt werden kann (§ 215 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO), während die Grundsätze über die Behandlung von Sonderbetriebsausgaben im wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt wurden, die damit dem Zweckmäßigkeitscharakter der Vorschriften über das Gewinnfeststellungsverfahren Rechnung trug. Diese Grundsätze können deshalb von der Rechtsprechung in gleicher Weise eingeschränkt werden, sofern dies dem Sinn der angeführten Verfahrensvorschriften besser entspricht. Eine solche Einschränkung der Rechtsprechung zu den Sonderbetriebsausgaben ist nach Auffassung des erkennenden Senats für die Fälle der typischen stillen Unterbeteiligungen wegen ihrer sachlichen Nähe zu den atypischen stillen Unterbeteiligungen geboten. Da diese, wie dargelegt, nicht in das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft einzubeziehen sind, wäre es nicht sinnvoll, einen solchen Zwang für die Geltendmachung einer typischen stillen Unterbeteiligung zu bejahen. Für sie muß deshalb die Möglichkeit offengehalten werden, die Unterbeteiligung auch im Veranlagungsverfahren des Hauptgesellschafters geltend zu machen (vgl. RFH-Urteil VI A 282/35, a. a. O.). Ihre Berücksichtigung in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren hingegen kommt nicht in Betracht, weil es sich bei echten stillen Unterbeteiligungen nicht um Beteiligungen im Sinne des § 215 Abs. 2 AO handelt. Abgesehen von diesen Fällen typischer stiller Unterbeteiligungen hält der erkennende Senat für den gesamten übrigen Bereich von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters an der bisherigen Rechtsprechung fest, nach welcher solche Ausgaben nicht bei der Steuerveranlagung des Gesellschafters, sondern nur im Rahmen einheitlicher Gewinnfeststellungen geltend gemacht werden können.
Durch die Zubilligung eines Wahlrechtes für die verfahrensrechtliche Behandlung von typischen stillen Unterbeteiligungen wird vermieden, daß eine Unterbeteiligung unberücksichtigt bleibt, wenn sich im Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft ergibt, daß eine Mitunternehmerschaft (atypische stille Unterbeteiligung) nicht besteht, andererseits die einheitliche Gewinnfeststellung für die Hauptgesellschaft inzwischen unanfechtbar geworden ist.
2. Gegen die Rechtsauffassung des IV. Senats bestehen grundsätzliche Bedenken.
Die vom IV. Senat vertretene Lösung läßt, wie der BdF mit Recht ausgeführt hat, die Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten unberücksichtigt. Sie zwingt die Beteiligten der Innengesellschaft, ihre Verhältnisse vor der Hauptgesellschaft offenzulegen oder in Kauf zu nehmen, daß ernsthaft vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Gesellschaftsverhältnisse der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Mehr noch fällt die Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Hauptgesellschafter ins Gewicht. Die Hauptgesellschafter können zwar zivilrechtlich das Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters in Gestalt des Unterbeteiligten verhindern. Im steuerlichen Gewinnfeststellungsverfahren müßten sie sich ledoch - wenn der Auffassung des IV. Senats zu folgen wäre - den Unterbeteiligten aufdrängen lassen.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß dann, wenn eine gesetzliche Vorschrift mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, diejenige maßgebend ist, welche die geringere Beeinträchtigung der Belange der Beteiligten mit sich bringt. Er läßt sich von der Erwägung leiten, daß vor allem bei der Auslegung und Fortbildung von Zweckmäßigkeitsvorschriften der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck zu beachten ist und daß bei der Gesetzesauslegung auch grundlegende besondere Wertentscheidungen des Gesetzgebers berücksichtigt werden müssen, die an anderer Stelle des Gesetzes zum Ausdruck gelangt sind. Eine solche Wertentscheidung stellt der Schutz des Steuergeheimnisses (§ 22 AO) dar. Der vom IV. Senat vertretenen Lösung könnte nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn jede andere Auffassung zu sinnwidrigen oder unlösbaren Ergebnissen führen würde. Das ist indessen, wie dargelegt, nicht der Fall.
Der Senat vermerkt in diesem Zusammenhang, daß das Urteil IV R 5/67 (a. a. O.) im Schrifttum auf fast einmütigen Widerspruch gestoßen ist (vgl. Tipke-Kruse, a. a. O., Anm. 4a zu § 215; Herrmann-Heuer, a. a. O.; Böttcher-Zartmann, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung, 2. Aufl. 1971 S. 186, mit weiteren Nachweisen). Die Finanzbehörden wenden die Grundsätze der Entscheidung nicht an (vgl. koordinierte Ländererlasse vom 10. Juni 1969, BStBl I 1969, 342; Schreiben des BdF an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. Oktober 1970, BStBl I 1970, 1010).
Der erkennende Senat ist zusammenfassend der Ansicht, daß atypische stille Unterbeteiligungen nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft geltend zu machen sind. Die Entscheidung über das Bestehen und die Auswirkungen einer solchen Innengesellschaft wird grundsätzlich in einem besonderen einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft getroffen.
Fundstellen
Haufe-Index 413280 |
BStBl II 1972, 803 |
BFHE 1972, 261 |