Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
überträgt eine Körperschaft gelegentlich der Umstellung von der RM-Schlußbilanz zur DM-Eröffnungsbilanz eigene Anteile an ihre Gesellschafter oder an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, und wird hierbei verdeckt Gewinn ausgeschüttet, so ist der Vorgang nicht steuerbegünstigt nach § 73 Absatz 1 des D-Markbilanzgesetzes.
Normenkette
DMBG § 73/1; KStG § 17 Abs. 1 Ziff. 1
Tatbestand
Die Steuerpflichtige - Stpfl. - (GmbH) hatte ein Stammkapital von 50.000 RM, das in der DM-Eröffnungsbilanz 1:1 umgestellt wurde. Am 21. Juni 1948 befanden sich 37.500 DM Stammkapital in den Händen des Gesellschafters A. Die restlichen 12.500 DM Stammkapital waren im Eigentum der Gesellschaft. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine Einmann-Gesellschaft. A. ist seit Februar 1945 kriegsvermißt. Die dem Finanzamt eingereichte RM-Schlußbilanz zum 20. Juni 1948 weist unter den Passiven in gleicher Weise wie die früheren Bilanzen ein Darlehen B. (Bruder des Alleingesellschafters) in Höhe von 33.062,34 RM aus. Durch Vertrag vom 2. August 1948 wurden die im Besitz der GmbH befindlichen Anteile mit Wirkung vom 1. Januar 1948 an B. übertragen und gleichzeitig die Darlehnsforderung auf 28.295 RM ermäßigt. Des weiteren wurde die Umstellung des Betrages von 28.295 RM im Verhältnis 1:1 in DM vereinbart.
Bei den Vorbehörden war strittig, ob die Umstellung des Darlehens im Verhältnis 1:1 an Stelle von 10:1 eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeute. Das Finanzamt hat im Gegensatz zum Steuerausschuss des Finanzamts und zum Finanzgericht dies angenommen. Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers wendet sich in diesem Punkte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes.
Wird bei der Währungsumstellung eine Darlehnsschuld einer Körperschaft an einen Gesellschafter oder an eine dem Gesellschafter nahestehende Person durch Vereinbarung höher festgesetzt, als es dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so rechtfertigt dieser Vorgang nicht die Durchführung einer Mindestbesteuerung nach § 17 Absatz 1 Ziffer 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KörpStG), sofern die Verbindlichkeit in der DM-Eröffnungsbilanz entsprechend den Vorschriften des § 30 Absatz 3 des D-Markbilanzgesetzes angesetzt worden ist (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 1/52 vom 29. Januar 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 73). Die Rb. des Finanzamtsvorstehers ist insoweit unbegründet.
Die Vorentscheidung muß jedoch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Kurz nach der Währungsumstellung wurden Anteile, die sich im Besitz der Gesellschaft befanden, an den Bruder des Alleingesellschafters veräußert. Werden Geschäftsanteile an einer GmbH von einem Gesellschafter auf einen anderen Gesellschafter übertragen und wird auf diese Weise das gegenseitige Verhältnis der Geschäftsanteile der Gesellschafter an der Gesellschaft verändert, so berührt dieser Vorgang die Gesellschaft selbst nicht und es kann hierin eine Gewinnausschüttung (verdeckte Gewinnausschüttung) nicht erblickt werden. Bei einer unentgeltlichen übertragung kann es sich um eine Schenkung handeln. Im vorliegenden Falle befanden sich jedoch die an den Bruder des Alleingesellschafters übertragenen Geschäftsanteile im Vermögen der Gesellschaft. Es wurden somit Vermögenswerte der Gesellschaft an eine dem Alleingesellschafter nahestehende Person abgegeben. Es wäre möglich, daß hierbei Gewinn verdeckt ausgeschüttet worden ist. Im Gegensatz zu der Umstellung einer Darlehnsschuld, die gemäß § 30 Absatz 3 des D-Markbilanzgesetzes ein Vorgang der Währungsumstellung ist, handelt es sich bei der übertragung der Geschäftsanteile um einen Geschäftsvorfall, der zwar von den Beteiligten durch Rückbeziehung mit der DM-Eröffnungsbilanz verknüpft wurde, aber keine Folge der Währungsumstellung ist. Er fällt nicht unter die steuerliche Vergünstigung des § 73 Absatz 1 des D-Markbilanzgesetzes und muß nach den allgemeinen Grundsätzen des Körperschaftsteuergesetzes behandelt werden. Die Rückbeziehung der Wirkungen der übertragung auf den 1. Januar 1948 ist steuerlich unbeachtlich (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 68/32 vom 18. April 1934, Reichssteuerblatt 1934 S. 840).
Die Unterlagen lassen nicht erkennen, ob der Veräußerungspreis unter dem Wert der Anteile liegt und wie sich eine etwaige Gewinnausschüttung zu dem steuerlichen Gewinnergebnis des Veranlagungszeitraums verhält. Es ist deshalb notwendig, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407397 |
BStBl III 1952, 136 |
BFHE 1953, 349 |
BFHE 56, 349 |
DB 1952, 527 |