Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Senat tritt den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 176/54 U vom 25. Oktober 1955 (BStBl III S. 388) bei.
Aufwendungen, die der Erwerber eines Wohngrundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb für die gründliche überholung, die Modernisierung oder den Umbau des Grundstücks macht, gehören zu den Anschaffungskosten.
Normenkette
EStG §§ 7, 9/6, § 21/1
Tatbestand
Der Steuerpflichtige, ein praktischer Arzt, hat im November 1950 ein Mietwohngrundstück mit einem Milchladen erworben. Im Erdgeschoß des Hauses richtete er seine ärztliche Praxis mit Wartezimmer und Ordinationsraum ein. Er nahm in den Jahren 1951, 1952 und 1953 umfangreiche Erneuerungsarbeiten an dem Hause vor. Sie werden von ihm wie folgt dargestellt:
Im Jahre 1951 (Streitjahr) habe er insgesamt 14 821,32 DM aufgewendet, wovon 8275,11 DM auf den für die Praxis genutzten und 6546,21 DM auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Hauses entfallen seien. Die 8275,11 DM seien als Herstellungskosten behandelt worden. In den 6546,21 DM habe er Erhaltungsaufwand gesehen und eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt. Es handle sich lediglich um Reparaturarbeiten, wie Umdeckung des Daches, Erneuerung von verputztem Anstrich, Instandsetzung von Fenstern und Türen sowie Installationsarbeiten aller Art, durch die die Wesensart dieses Hausteils in keiner Weise verändert worden sei. Im Jahre 1952 seien Aufwendungen für den beruflich genutzten Hausteil nicht mehr entstanden. Für den Wohnzwecken dienenden Hausteil seien im Jahre 1952 14 332 DM aufgewendet worden. Auch hier handele es sich in vollem Umfange um Reparaturen. Dasselbe gelte von der Erneuerung des Außenputzes im Jahre 1953. Der Aufwand für die Garage sei als Herstellungsaufwand aktiviert worden.
Das Finanzamt sah in der gesamten Erneuerung des Gebäudes dienenden Ausgaben Herstellungskosten und stützte sich hierbei auf die Urteile des Reichsfinanzhofs VI 687/39 vom 17. April 1940, Reichssteuerblatt (RStBl) 1940 S. 675; VI 241/43 vom 13. Oktober 1943, RStBl 1944 S. 58 und IV 21/43 vom 9. Dezember 1943, BStBl 1944 S. 163.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953, Slg. Bd. 57 S. 639, Bundessteuerblatt 1953 III S. 245. Das Finanzgericht gab der Berufung statt und begründete dies wie folgt:
Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI 305/43 vom 19. April 1944, RStBl 1944 S. 626, liege Erhaltungsaufwand dann vor, wenn die Aufwendungen dazu dienten, das Gebäude in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Dem entspreche auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953. Die gleichen Grundsätze müßten aber auch bei Aufwendungen auf neuerworbene Grundstücke gelten, wenn bei diesen seit längerer Zeit keine Instandhaltungsarbeiten vorgenommen worden seien. Die Tatsache, daß die Nachholung des aufgestauten Reparaturaufwands zu einer Wertsteigerung des Gebäudes führe, lasse keine andere Betrachtungsweise zu. Der Reichsfinanzhof habe allerdings in dem Urteil IV 687/39 vom 17. April 1940 ausgeführt, daß bei umfangreichen Arbeiten an kurz zuvor erworbenen Gebäuden ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die spätere Rechtsprechung, so die Urteile des Reichsfinanzhofs VI 241/43 vom 13. Oktober 1943 und IV 21/43 vom 9. Dezember 1943, sei soweit gegangen, daß jede Erneuerung eines Gebäudes schlechthin als nichtbegünstigte Modernisierung anzusehen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Kosten beim Vorbesitzer als Erhaltungsaufwand hätten abgesetzt werden können. Der Reichsfinanzhofs sei dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die vom Erwerber vorgenommenen Instandsetzungsaufwendungen den Kaufpreis entsprechend gemindert hätten.
Die Kammer könne dieser Auffassung nicht folgen. Sie vertrete die Auffassung der älteren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, so der Urteile VI A 154/27 vom 28. Mai 1927, Slg. Bd. 21 S.201; VI A 136/33 vom 14. März 1933, RStBl 1933 S. 634, und VI 272/38 vom 1. Juni 1938, Slg. Bd. 44 S. 89. Die änderung der Rechtsprechung sei vor allem auf die Behandlung der Aufwendungen bei Betriebsgrundstücken zurückzuführen (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I A 112/37 vom 13. April 1937, RStBl 1937 S. 681; VI 125/39 vom 1. März 1939, RStBl 1939 S. 630, und VI 605/39 vom 25. Oktober 1939, RStBl 1940 S. 354). Nach Auffassung der Kammer könne man aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in den Reparaturaufwendungen keine zusätzlichen Anschaffungskosten erblicken.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist der Ansicht, daß es bei den umstrittenen Beträgen um Herstellungsaufwand handle. Hierbei stützt er sich auf die neuere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, insbesondere auf die oben genannten Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI 241/43 vom 13. Oktober 1943; IV 21/43 vom 9. Dezember 1943 und VI 305/43 vom 19. April 1944. Des weiteren verweist die Rb. darauf, daß das Grundstück vollkommen vernachlässigt gewesen sei. Der Gesamtaufwand für die Erneuerung übersteige bereits in den Jahren 1951 und 1952 mit 29 123 DM wesentlich die Kosten für den Kauf.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.
Mit den streitigen Rechtsproblem hat sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 176/54 U vom 25. Oktober 1955 (Bundessteuerblatt III S. 388) eingehend befaßt. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat hierbei folgenden Rechtssatz geprägt: "Die gesamten Aufwendungen, die der Erwerber eines Wohngrundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb für die gründliche überholung, die Modernisierung oder den Umbau des Grundstücks macht, gehören wirtschaftlich zu den Anschaffungskosten. Diese Aufwendungen können nicht nach den allgemeinen Grundsätzen in alsbald abzugsfähige Reparaturkosten und nach § 7 EStG abzuschreibende Herstellungskosten zerlegt werden".
Der Senat tritt diesen Rechtsgrundsätzen bei. Sie müssen insbesondere dort angewandt werden, wo die Kosten für die Erneuerung des Hauses wie im Streitfall die Kosten auf Grund des Kaufes übersteigen.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Einkommensteuer für 1951 neu zu berechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 408347 |
BStBl III 1956, 41 |
BFHE 1956, 106 |
BFHE 62, 106 |
DB 1956, 151 |
StRK, EStG:9/1u2 R 36 |
FR 1956, 137 |