Leitsatz (amtlich)
Wird der gesamte in einer Brennerei mit Hauptmeßuhr hergestellte ablieferungsfreie Branntwein vorgeführt, um in ein Branntweineigenlager abgefertigt zu werden, ist die Weingeistmenge nach den §§ 193–195 BO zu ermitteln.
Normenkette
BO § 193; BO § 194; BO § 195; BO § 196
Tatbestand
Am 22. November 1966 beantragte die Klägerin die Abnahme und Einlagerung der seit der letzten Branntweinabnahme erzeugten Weingeistmenge in das Branntweineigenlager B I. Sie versicherte dabei, daß der Branntwein restlos vorgeführt werde. Die Klägerin stellte diesen Antrag, nachdem der Antrag, die Branntweinabnahme nach den Bestimmungen der §§ 193–195 der Brennereiordnung (BO) durchzuführen, vom Zollkommissariat abgelehnt worden war.
Die Abnahmebeamten stellten nach der Anzeige der Hauptmeßuhr und der Stärke des im Probesammler befindlichen Branntweins lest, daß seit der letzten Branntweinabnahme 824,2 Liter Weingeist (l W) aus Williamsbirnen erzeugt worden waren. Zur Einlagerung in das Branntweineigenlager wurden jedoch nur 819,8 l W vorgeführt. Mit für vorläufig erklärtem Steuerbescheid vom 22. November 1966 forderte das Zollamt (ZA) für die eingelagerten 819,8 l W 253,30 DM Branntweinaufschlagspitze und für die nicht eingelagerten 4,4 l W 54,14 DM Branntweinaufschlag an.
Der Einspruch gegen die Anforderung dieses Branntweinaufschlags blieb erfolglos, ebenso die Klage.
Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß das ZA die Berechnung des Branntweinaufschlags zutreffend nach § 196 BO vorgenommen habe. Für die Berechnung des Branntweinaufschlags für ablieferungsfreien Branntwein sei nach der am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Änderung des § 196 BO ausschließlich diese Bestimmung anzuwenden. Der Branntweinaufschlag werde deshalb ohne Berücksichtigung von Schwund usw. nach der Anzeige der Hauptmeßuhr errechnet. Diese Auslegung der Bestimmungen entspreche auch dem Aufbau des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) bzw. der BO. Die Bestimmungen der §§ 193–195 BO seien deshalb für die Abnahme von ablieferungsfreiem Branntwein nicht anwendbar.
Durch die Neufassung des § 196 BO werde auch nicht der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt, da die unterschiedliche Regelung der Abnahme von ablieferungsfreiem und ablieferungspflichtigem Branntwein auf sachgerechten Erwägungen beruhe und keineswegs willkürlich sei.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Branntweinabgabe auf 254,65 DM – gemeint wohl richtig 253,30 DM – herabzusetzen.
Die Klägerin rügt die Verletzung der Vorschriften der §§ 193–195 und 196 BO. Es gehe um die Frage, ob Branntwein, der nicht abzuliefern sei, gemäß §§ 193–195 BO abgenommen werden dürfe, die eine Berücksichtigung von Fehlmengen zuließen, oder ob stets nach § 196 BO verfahren werden müsse, der eine Berücksichtigung von Fehlmengen ausschließe. Der Auffassung des FG, daß im Hinblick auf die am 1. Oktober 1965 in Kraft getretene Änderung des § 196 BO die Berechnung des Branntweinaufschlags für ablieferungsfreien Branntwein ausschließlich nach dieser Bestimmung vorzunehmen sei und das vor dem 1. Oktober 1965 gegebene Wahlrecht des Herstellers, den Branntwein gemäß §§ 193–195 BO vorzuführen, nicht mehr bestehe, könne nicht gefolgt werden. Die Rechtslage nach dem 1. Oktober 1965 unterscheide sich von der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt nach dem Wortlaut des § 196 BO nur dadurch, daß nach der alten Fassung dieser Vorschrift zur Verfügung des Brennereibesitzers ohne Vorführung des Branntweins eine Genehmigung des Hauptzollamts (HZA) habe vorliegen müssen. Gemäß der Neufassung des § 196 BO bedürfe es einer solchen Genehmigung nicht mehr. Der Wegfall des Erfordernisses einer Genehmigung sei auf den gegenüber früher verbesserten technischen Stand der Meßuhren zurückzuführen.
Der neu gefaßte Text des § 196 BO ergebe in keiner Weise, daß der Brennereibesitzer nunmehr genötigt sei, in jedem Falle, also auch dann, wenn er über den Branntwein nicht sogleich nach der Erzeugung verfügen wolle, die Weingeistmenge nach der Anzeige der Hauptmeßuhr zu ermitteln, es ihm also untersagt sei, zur Ermittlung des Branntweinaufschlags den Branntwein restlos vorzuführen. Wenn das FG meine, der Wegfall der Möglichkeit, die Abnahme nach den §§ 193–195 BO zu beantragen, ergebe sich daraus, daß eine solche Regelung in der Neufassung des § 196 BO nicht ausdrücklich normiert worden sei, so könne das nicht überzeugen. Auch in der alten Fassung des § 196 BO sei von der Möglichkeit der Abnahme nach §§ 193–195 BO nicht die Rede gewesen. Eine solche Möglichkeit ergebe sich auch heute daraus, daß die Vorführung des Branntweins zur Abnahme die Regel und die Verfügung ohne Vorführung die Ausnahme seien.
Die Klägerin verkenne nicht, daß die Auslegung des § 796 BO gemäß den vorstehenden Ausführungen im Widerspruch zu der in der einschlägigen Literatur vertretenen Auffassung stehe. Eine überzeugende Begründung habe diese Literatur für ihre These aber bisher nicht geliefert.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, daß mit der Änderung des § 196 BO der Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 27. Juni 1951 aufgehoben worden sei, der eine Berechnung des Branntweinaufschlags durch Abnahme gemäß §§ 193–195 BO vorgesehen habe; denn auch ohne den aufgehobenen Erlaß habe sich die Möglichkeit, auch bei ablieferungsfreiem Branntwein gemäß §§ 193–195 BO zu verfahren, schon aus dem Gesetzestext ergeben; eines Erlasses des BdF habe es also nicht bedurft, so daß die Aufhebung des Erlasses die Rechtslage nicht beeinflussen könne.
Die Auslegung des § 196 n. F. BO durch das FG werde durch den Wortlaut des Gesetzes nicht nur nicht geboten, sondern stehe im Widerspruch zu ihm. Gegen seinen Wortlaut könne nach ständiger Rechtsprechung ein Gesetz aber nur dann ausgelegt werden, wenn zuverlässige Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß er den wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck bringe. Derartige Anhaltspunkte seien hier nicht zu erkennen.
Müsse aber entgegen den vorstehenden Ausführungen angenommen werden, daß der Wortlaut des § 196 n. F. BO eine Vorführung von ablieferungsfreiem Branntwein zur Abnahme gemäß §§ 193–195 BO ausschließe und somit eine Berücksichtigung von Fehlmengen unmöglich mache, dann würde § 196 BO den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Die Erwägungen, mit denen das FG eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verneint habe, hielten nicht stand. Die Verfassungswidrigkeit werde in eklatanter Weise indiziert durch die Gleichbehandlung beider Gruppen von Branntweinherstellern bis zum 1. Oktober 1965.
Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Auf die Auffassung der Klägerin, daß § 196 BO die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften (§ 193–195 BO) nicht ausdrücklich ausschließe, sei zu entgegnen, daß dies geschehen sei, zwar nicht im negativen Sinne, daß die §§ 193–195 BO für nicht anwendbar erklärt würden, sondern in positivem Sinne, da anstelle der allgemeinen Vorschriften für einen besonderen Fall eine besondere Regelung getreten sei. Der Brennereibesitzer könne über den gewonnenen Branntwein sofort verfügen, er brauche ihn nicht zur Branntweinabnahme vorzuführen (Ausnahme von § 192 Abs. 1 BO); der Branntweinaufschlag sei nach der Anzeige der Hauptmeßuhr zu berechnen und nicht nach der vorgefundenen Istmenge (Ausnahme von § 193 Abs. 1 Satz 1 BO); Weingeistverluste durch Verdunsten oder gewöhnliches Leckwerden würden nicht berücksichtigt (Ausnahme von § 195 Abs. 1 Satz 1 BO).
Diese Bestimmungen gälten allgemein. Ihre Gültigkeit sei nicht auf den Fall beschränkt, in dem der Brennereibesitzer tatsächlich vor der Branntweinabnahme über den gewonnenen Branntwein verfügt habe. Eine solche Einschränkung sei jedenfalls nicht aus dem Text der Neufassung des § 196 BO zu entnehmen.
Die Änderung des § 196 BO, nämlich, daß der Brenner nunmehr ohne eine besondere Genehmigung des HZA über den gewonnenen Branntwein verfügen könne, sei entscheidend für die Bedeutung der Rechtsvorschrift. Die alte Fassung des § 196 BO, die für die sofortige Verfügung über den Branntwein die Genehmigung des HZA gefordert habe, habe damit zum Ausdruck gebracht, daß es sich hierbei um eine an besondere Bedingungen geknüpfte Ausnahme von den Regelbestimmungen der §§ 193–195 BO gehandelt habe, daß also die Regelbestimmungen gälten, wenn nicht die besonderen Bedingungen – hier die Genehmigung des HZA – vorlägen. Nach der Neufassung könne nunmehr jeder Brennereibesitzer, der anlieferungsfreien Branntwein hergestellt habe, dessen Weingeistmenge nach der Anzeige einer Hauptmeßuhr ermittelt werden könne, ohne die Erfüllung besonderer Bedingungen allein nach der Rechtsnorm des § 196 BO über diesen Branntwein verfügen. An die Stelle des Verfügungsverbots verbunden mit dem Vorführzwang sei die allgemeine Berechtigung zur freien Verfügung getreten. Dadurch werde die Ausnahme von der Regel für die im Text genannten Fälle selbst zur Regelbestimmung und sei als besondere Rechtsnorm ausnahmslos anzuwenden. Das FG habe also entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes entschieden.
Auch die gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die §§ 193–195 BO enthielten die Bestimmungen für die Abnahme von Branntwein, der zur Branntweinabnahme vorzuführen sei, der § 196 BO dagegen die Bestimmungen für die Branntweinabnahme ablieferungsfreien Branntweins, der zur Branntweinabnahme nicht vorzuführen sei. Die unterschiedliche Behandlung zweier tatsächlich und rechtlich unterschiedlicher Tatbestände könne nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung sowie des Steuerbescheids, soweit darin für 4,4 l W der volle Branntweinaufschlag angefordert worden ist.
Im Streitfall handelt es sich um aus Williamsbirnen hergestellten Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist (§§ 58, 76 BrMonG). Nach § 77 BrMonG findet auf die Feststellung der Weingeistmenge solchen Branntweins § 59 BrMonG Anwendung, soweit nicht durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden. § 59 BrMonG besagt, daß der erzeugte Branntwein seiner Weingeistmenge nach festzustellen ist. Das gleiche ergibt sich aus § 186 Abs. 1 BO. Ebenso sagt § 192 Abs. 1 BO, daß bei der Abnahme der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen ist. In § 192 Abs. 2 BO ist dann bestimmt, daß die Weingeistmenge durch Ermittlung aus dem Reingewicht des Branntweins und aus der Weingeiststärke oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt wird, wobei für den letzteren Fall auf § 196 BO verwiesen wird. Nach dieser Vorschrift kann der Brennereibesitzer über Branntwein, der nicht abzuliefern ist, verfügen, wenn die Weingeistmenge nach der Anzeige einer Hauptmeßuhr ermittelt werden kann. § 196 Abs. 2 BO bestimmt, daß der Branntweinaufschlag nach der Anzeige der Hauptmeßuhr berechnet wird, wobei Weingeistverluste, die durch Verdunsten oder gewöhnliches Leckwerden entstanden sind, unberücksichtigt bleiben.
Die Zollverwaltung und das FG vertreten die Auffassung, daß in allen Fällen, in denen der Brennereibesitzer über ablieferungsfreien Branntwein verfügen kann, die Branntweinabnahme nach § 196 Abs. 2 BO vorzunehmen ist, während die Klägerin meint, daß sie auch für ablieferungsfreien Branntwein die Abnahme nach den §§ 193–195 BO verlangen kann, was bedeutet, daß die Abfertigungsbeamten gemäß § 195 Abs. 1 BO in Fällen des § 194 BO Fehlmengen außer Anspruch lassen können, wenn sie nicht mehr als 1 v. H. des Sollbestandes betragen, und nur durch Verdunsten oder gewöhnliches Leckwerden entstanden sind.
Bei § 196 BO handelt es sich um eine Vorschrift, die dem Brennereibesitzer eine Vergünstigung gewährt, denn er braucht den Branntwein nicht zur Abfertigung vorzuführen. Wenn der Brennereibesitzer aber von dieser Vergünstigung der Verfügung über den Branntwein gar keinen Gebrauch macht, ist nach Auffassung des Senats eine Anwendung des § 196 Abs. 2 BO ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt also nur für den Fall, daß der Brennereibesitzer über den Branntwein tatsächlich ohne Abnahme verfügt, sonst sind für die Branntweinabnahme die Vorschriften der §§ 193–195 BO anzuwenden.
Im Streitfalle hat die Klägerin über den Branntwein nicht verfügt, sondern ihn, wie sie versichert, vollständig zur Abnahme und zur Abfertigung in das Branntweineigenlager vorgeführt. Der Branntwein sollte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 2 BO unter amtliche Überwachung (Lagerung im Branntweineigenlager, § 40 der Branntweinverwertungsordnung – VwO –) gestellt werden, was dann auch geschehen ist. Dementsprechend hat das ZA bei der Abfertigung des einzulagernden Branntweins auch nur die Aufschlagspitze berechnet.
Daß für die Anwendung des § 196 Abs. 2 BO nicht allein die Möglichkeit der Verfügung über den Branntwein ausreicht (die offenbar Hoppe-Heinricht, Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol, Bd. 3, Anm. 2 zu § 196 BO; Bitzer in „Die Alkoholindustrie” 1967 S. 23 genügen lassen), sondern die tatsächliche Verfügung über den Branntwein erforderlich ist, schließt der Senat aus der früheren Fassung des § 196 Abs. 1 BO, wonach der Brennereibesitzer mit Genehmigung des HZA über den ablieferungsfreien Branntwein sogleich nach der Erzeugung verfügen konnte. Hier wurde dann deutlich gesagt, daß der Branntweinaufschlag „sodann”, also im Falle der Verfügung, ohne Vorführung nach der mit Hilfe der Hauptmeßuhr berechneten Weingeistmenge festzustellen ist. Durch die Neufassung des § 196 Abs. 1 BO ist in dieser Hinsicht also nur insoweit eine Änderung eingetreten, als es von nun an nicht mehr einer Genehmigung des HZA zur Verfügung über den ablieferungsfreien Branntwein bedurfte, sofern die Weingeistmenge nach der Anzeige einer Hauptmeßuhr ermittelt werden konnte, sondern diese Genehmigung in der BO selbst allgemein erteilt wurde.
Gegen die Auffassung des Senats sprechen auch nicht Gesichtspunkte überwachungstechnischer Art, was sich ohne weiteres daraus ergibt, daß nach der früheren Regelung nur mit Genehmigung des HZA entsprechend § 196 BO verfahren wurde und der BdF in seinem nicht veröffentlichten Erlaß vom 27. Juni 1951 zugelassen hat, daß entsprechend einem Antrag des Brennereibesitzers ablieferungsfreier Branntwein nicht nach § 196 a. F. BO, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 193–195 BO behandelt wird, wenn der gesamte erzeugte ablieferungsfreie Branntwein zur Abnahme vorgeführt wird. Wenn der BdF diesen Erlaß mit der Neufassung des § 196 BO nicht beibehalten, sondern durch den Zusatzerlaß vom 1. Oktober 1965 (Bundeszollblatt 1965 S. 770 [780] – BZBl 1965, 770 [780] –) aufgehoben hat, so können daraus keine Schlüsse gegen die Auffassung des Senats gezogen werden, die sich für ihn aus der Auslegung des § 196 BO ergibt. Es ist anzunehmen, daß dann, wenn schon die bloße Möglichkeit der Verfügung über ablieferungsfreien Branntwein für die Anwendung des § 196 Abs. 2 BO ausreichen sollte, der Verordnungsgeber dies klarer zum Ausdruck gebracht hätte.
Da die Klägerin über den ablieferungsfreien Branntwein nicht verfügt, sondern diesen zur Abnahme vorgeführt hat, war also nicht § 196 Abs. 2 BO anzuwenden, sondern es wäre gemäß den §§ 193–195 BO zu verfahren gewesen. Aus diesem Grunde waren die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, desgleichen der Steuerbescheid, soweit darin für die Fehlmenge von 4,4 l W Branntweinaufschlag in Höhe von 54,15 DM angefordert wurde. Die Abfertigungsbeamten werden nunmehr darüber zu befinden haben, ob sie die festgestellte Fehlmenge von 4,4 l W nach § 195 Abs. 1 BO außer Anspruch lassen wollen, sofern sie nur durch Verdunsten oder gewöhnliches Leckwerden entstanden sein sollte.
Fundstellen
Haufe-Index 514678 |
BFHE 1972, 398 |