Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seinem Urteil V 165/58 U vom 1. September 1960 (BStBl 1960 III S. 454, Slg. Bd. 71 S. 552) fest, nach dem ein Unternehmer, der von Filmtheaterbesitzern das Recht zur Auswertung der gesamten Lichtspielwerbung in ihren Filmtheatern erhalten hat, insoweit nicht Werbungsmittler, sondern Werber ist und insoweit die Umsatzsteuervergünstigung des § 53 Abs. 1 UStDB nicht beanspruchen kann.

 

Normenkette

UStG § 1/1; UStDB § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Bfin. hat mit einer Anzahl von Filmtheaterbesitzern Verträge abgeschlossen, durch die sie sich das alleinige Recht zur Vorführung von Werbediapositiven und Werbefilmen in den betreffenden Filmtheatern übertragen ließ. Das Entgelt hierfür (die sogenannte Einschaltungsgebühr) besteht in einem Hundertsatz der von den Kunden für die Werbevorführungen entrichteten Bruttogebühren, deren Höhe die Bfin. im Einvernehmen mit den Filmtheaterbesitzern bestimmt. Die Kinowerbung erfolgt zu Beginn der Vorstellungen nach näheren Weisungen der Bfin., die berechtigt ist, die ordnungsmäßige Durchführung der Werbung durch Beauftragte nachprüfen zu lassen. Die Theaterinhaber haben sich ausdrücklich verpflichtet, nur für die Bfin. Werbediapositive und Werbefilme zur Einschaltung zu bringen. Bei Zuwiderhandlungen ist die Bfin. berechtigt, die Vereinbarung mit dem Theaterbesitzer fristlos zu kündigen und diesen für den gesamten ihr hieraus entstandenen Schaden in Anspruch zu nehmen.

Streitig ist, ob die Bfin. in den dargestellten Fällen die Eigenschaft eines Werbungsmittlers hat und infolgedessen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB befugt ist, der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich die Vermittlungsgebühren zugrunde zu legen, oder ob sie als Werber anzusehen ist und daher die gesamten von den Kunden für die Werbevorführungen gezahlten Bruttoentgelte der Umsatzsteuer unterwerfen muß.

Die Vorinstanzen haben die Bfin. in vollem Umfange als Werber behandelt und sie für den Veranlagungszeitraum 1958 mit den vereinnahmten Bruttoentgelten zur Umsatzsteuer herangezogen. In der Vorentscheidung wird ausgeführt, die Filmtheaterbesitzer hätten der Bfin. in den Verträgen ausdrücklich das Vorführen der Werbemittel übertragen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß die Vertragspartner die Bfin. nicht als Werbungsmittler, sondern als Werber betrachteten. Daran ändere nichts, daß den Filmtheaterbesitzern die technische Durchführung der Kinowerbung obliege; denn sie würden insoweit nur als Erfüllungsgehilfen der Bfin. tätig. Nicht entscheidend sei, ob die Bfin. in allen Fällen das Werbungsmonopol besitze.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

I. - Der Senat hat in einem ähnlich liegenden Falle die Werbungsmittlereigenschaft des Kinowerbungs-Unternehmers abgelehnt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 165/58 U vom 1. September 1960, BStBl 1960 III S. 454, Slg. Bd. 71 S. 552). Der Rechtssatz dieses Urteils lautet: "Ein Unternehmer, der von Kinobesitzern das Recht zur Auswertung der gesamten Lichtspielwerbung in ihren Lichtspieltheatern erhalten hat, ist insoweit nicht Werbungsmittler, sondern Werber; er kann insoweit die Umsatzsteuervergünstigung des § 48 UStDB 1938 (= § 53 UStDB 1951) nicht beanspruchen."

Der Senat ist in dem Urteil V 165/58 U davon ausgegangen, daß nach dem Vertragsmuster der Theaterbesitzer als "Verpächter" dem Steuerpflichtigen als "Pächter" für eine längere Zeit die "Auswertung der gesamten Kinoreklame" überlassen hatte, was nur dahin verstanden werden könne, daß der Filmtheaterbesitzer dem Steuerpflichtigen das volle und ausschließliche Recht der alleinigen Ausnutzung der Reklamemöglichkeiten in dem betreffenden Filmtheater übertragen habe. Gegenstand der Pacht könnten auch Rechte und Vermögensinbegriffe, insbesondere auch Erwerbsmöglichkeiten im Rahmen eines Unternehmens sein. Der Pächter einer solchen Erwerbsmöglichkeit, hier der Lichtspielwerbung, sei Herr der von ihm im Rahmen des Pachtvertrages getätigten Geschäfte; er vermittle nicht Werbeaufträge an andere, sondern führe sie als Werber selbst aus, indem er sich der ihm im Rahmen des Pachtvertrags überlassenen Räumlichkeiten nebst Einrichtung und Personal bediene.

Der Senat hat die eigene Bezeichnung der Parteien als "Verpächter" und "Pächter" keineswegs - wie die Bfin. andeutet - überbewertet, sondern lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts festgestellt, daß diese Formulierung zutreffe. Immerhin zeigt die Ausdrucksweise in Vertragsmustern wie die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen selbst sehen. Die Bfin. räumt ein, daß auch Rechte Gegenstand eines Pachtvertrags sein können. Ihre Annahme, zur Rechtspacht gehöre begrifflich die überlassung des Besitzes an einer Sache, trifft nicht zu. Es gibt viele Fälle, in denen der Pächter eines Rechts zu körperlichen Gegenständen überhaupt nicht in Beziehungen tritt (z. B. bei der Pachtung eines Patentrechts). Im übrigen gewährleisten die dem Kinowerbungs-Unternehmer eingeräumten Kontrollrechte, daß die technischen Hilfsdienste des Theaterbesitzers den getroffenen Vereinbarungen entsprechend ausgeübt werden und daß die Werbung gemäß den Weisungen des Kinowerbungs-Unternehmens (betreffend Auswahl, Zahl und Reihenfolge der Diapositive und Filme, Beginn und Dauer der Werbevorführungen, Abdunklung usw.) einwandfrei vonstatten geht. An der Rechtslage wird dadurch nichts geändert, daß die Kinowerbungs-Unternehmer, um in einem guten Verhältnis zu den Theaterbesitzern zu bleiben, in der Praxis Beanstandungen in vorsichtiger Weise vorbringen, daß sie im Hinblick auf die prozentuale Beteiligung der Theaterbesitzer an den Bruttoeinnahmen in gewissen Grenzen verpflichtet sind, die Theater mit Werbematerial zu versorgen, und daß für karitative und ähnliche Zwecke höheren Ortes Gratiseinschaltungen von Diapositiven vereinbart oder in besonderen Ausnahmefällen Werbevorführungen ausgeschlossen werden.

Die Annahme der Bfin., die Alleinauswertungsverträge seien Rahmenverträge, geht fehl. In den von der Bfin. angeführten Beispielen von Rahmenverträgen (z. B. Bierlieferungsverträge, Süßwarenlieferungsverträge) liegt der Sachverhalt ganz anders. Dort sind regelmäßig nur zwei Partner beteiligt (Brauerei bzw. Süßwarengroßhändler einerseits - Gastwirt bzw. Filmtheaterbesitzer, der in seinem Theater einen Süßwarenstand betreibt, andererseits). Außerdem bestellt bei den Bier- bzw. Süßwarenlieferungsverträgen der Abnehmer (Gastwirt, Filmtheaterbesitzer) die Ware nach Art und Menge jeweils besonders, während bei der Lichtspielwerbung die Anlieferung des Werbematerials durch den Kinowerbungs-Unternehmer automatisch erfolgt und der Filmtheaterbesitzer darauf keinen Einfluß hat.

Auf die Frage, wen bei den Alleinauswertungsverträgen im wesentlichen das unternehmerische Risiko eines Werbers trifft, wird im Urteil V 165/58 U a. a. O. hauptsächlich deshalb eingegangen, weil sie den Hauptteil der Beweisführung der damaligen Vorinstanz ausmachte. Ihre Bedeutung darf jedoch im Streitfalle nicht überschätzt werden. Das Unternehmerwagnis ist wichtig für die Entscheidung darüber, ob eine Person selbständig oder unselbständig und daher Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Bei der Prüfung, welche Stellung ein Unternehmer im Verhältnis zu einem anderen Unternehmer einnimmt, spielt die Frage des Unternehmerwagnisses eine nur untergeordnete Rolle. Denn ein gewisses Risiko trifft jeden Unternehmer, auch den Filmtheaterbesitzer, der zwecks Durchführung der Kinowerbung sein Filmtheater nebst Einrichtung und Personal dem Kinowerbungs-Unternehmer zur Verfügung stellt. Wie jeder andere Verpächter, so trägt auch der Verpächter der Kinowerbung - insbesondere, wenn die Pacht nach einem Hundertsatz der Einnahmen des Pächters bemessen ist - das Risiko, ob und inwieweit hinsichtlich des Pachtverhältnisses seine Einnahmen (Einschaltgebühren) seine Ausgaben (Personal- und Materialkosten) übersteigen. Daß diese Ausgaben (im wesentlichen Stromkosten, Abnutzung des Vorführgerätes und Personalkosten für den Vorführer) gering sind, läßt sich nicht bestreiten. Denn die Werbevorführungen sind in der Regel von nur kurzer Dauer (5 bis 10 Minuten). Sie finden zu einer Zeit statt, zu der sich ein Teil des Publikums im Lichtspieltheater erst allmählich einzufinden pflegt und das meiste Personal (Kassierer, Kontrolleure, Platzanweiserinnen) ohnehin anwesend sein muß. Es ist auch nicht zu leugnen, daß - wie in dem Urteil V 165/58 U a. a. O. ausgeführt wird - die Kinowerbung im Vergleich zu der eigentlichen Kinovorstellung, deretwegen das Publikum das Filmtheater besucht, ein zusätzliches Nebengeschäft ist. Die Bfin. bestätigt das selbst, wenn sie unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung des Zentralverbandes der Deutschen Filmtheater e. V. die Gesamteinnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf der Lichtspieltheater (nach Abzug der Vergnügungssteuer und der Umsatzsteuer sowie der Filmmiete) mit rund ... Mio DM und aus der Kinowerbung mit rund ... Mio DM beziffert. Daß die Einschaltgebühren einen wichtigen Einnahmefaktor der Filmtheaterbesitzer darstellen und infolge des auf die Kinowerbung entfallenden geringen Betriebsausgabenanteils für die Rentabilität der Lichtspieltheater von größter Bedeutung sind, ist vom Senat nicht bezweifelt worden. Es läßt sich daraus aber für die Streitfrage nichts herleiten.

Im übrigen ist das Geschäftsrisiko nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Geschäftsinitiative zu betrachten. Es handelt sich um das Geschäftsrisiko, auf das der Unternehmer Einfluß nehmen kann. Die Initiative liegt bei der Kinowerbung im Falle des Alleinauswertungstheaters - im Gegensatz zum sogenannten Einschalttheater, das Werbeaufträge von verschiedenen Seiten entgegennimmt - ausschließlich beim Kinowerbungsunternehmer, der allein Art und Zahl der Werbediapositive und - filme sowie den Ablauf der Werbevorführung bestimmt. Der Filmtheaterbesitzer bleibt in diesen Fällen bei der Kinowerbung infolge der Ausschließlichkeitsklausel passiv. Daran wird nichts dadurch geändert, daß sich die Werbekundschaft bei der Vergebung der Werbeaufträge an die einzelnen Filmtheater von den verschiedensten Umständen, wie Lage, Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Besuch, technische Einrichtung, Programmgestaltung des Filmtheaters, Zusammensetzung seines Publikums und dergleichen leiten läßt. Dieser mittelbare Einfluß der Pachtobjekte bzw. der bei einer Rechtspacht dem Pächter mitübergebenen Gegenstände (z. B. günstige Lage einer verpachteten Tankstelle, große Auflage einer Zeitung im Falle der Anzeigenverpachtung) auf die Höhe des durch den Pächter erzielbaren Umsatzes, nimmt den Pachtverhältnissen nichts von ihrer rechtlichen Natur, sondern ist für Pachtverträge geradezu typisch. Der Anzeigenpächter bleibt Pächter, gleichgültig, ob die betreffende Zeitung eine große oder kleine Auflage hat; ebenso der Pächter der Kinowerbung in einem Alleinauswertungstheater, unabhängig von dessen Lage, Beschaffenheit, Besuch usw. Ohne Bedeutung ist auch, daß die Ausschließlichkeitsverträge den beiderseitigen Interessen der Filmtheaterbesitzer und der Kinowerbungs-Unternehmer dienen. Auch Pachtverträge werden im Interesse sowohl des Verpächters wie des Pächters geschlossen. Der Umstand, daß nur Ausschließlichkeitsverträge den größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg einer Werbung herbeiführen, ließe höchstens den Schluß zu, daß in diesen Fällen - im Gegensatz zu den Fällen, in denen sich ein Kinowerbungs-Unternehmer außer den Werbungstreibenden auch noch die Einschalttheater suchen muß - ein Grund für eine so weitgehende steuerliche Begünstigung, wie sie § 53 Abs. 1 UStDB gewährt, nicht ersichtlich ist.

Der Senat hält den Vergleich des Pächters der Kinowerbung mit dem Anzeigenpächter aufrecht. Der Anzeigenpächter fertigt gelegentlich den Satzspiegel an, der Pächter der Kinowerbung stellt mitunter (ganz oder teilweise) das Werbematerial her (so auch im Streitfalle). Beide erteilen bis in Einzelheiten gehende Weisungen, die entsprechend der verschiedenen Art der Geschäfte naturgemäß unterschiedlich sind. Dem Drucken der Zeitungsanzeigen durch den Verlag entspricht das Vorführen der Werbediapositive und - filme durch das Lichtspieltheater. Dem Drucken eine geringere Bedeutung beizumessen als dem Vorführen des Reklamebildes, besteht kein Anlaß. Der Senat hält an dem Urteil des Reichsfinanzhofs V 139/37 vom 4. Februar 1938 (RStBl 1938 S. 382) betreffend die Anzeigenpächter im Ergebnis fest ...

Schließlich können auch Sonderfälle (wie das Tätigwerden zweier Kinowerbungs-Unternehmer während einer Abwicklungszeit nach Ablauf eines Alleinauswertungsvertrages oder die prozentuale Aufteilung der Kinowerbung in mehreren Alleinauswertungstheatern unter mehrere Kinowerbungs-Unternehmen) die rechtliche Beurteilung der Kinowerbungs-Pacht nicht beeinflussen.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß - wie schon im oben angeführten Urteil V 139/37 ausgeführt - ein Unternehmer nur insoweit Werbungsmittler ist, als er - wenn auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung - Werbeaufträge vermittelt (vgl. hierzu die Ausdrücke "Werbungsmittler", früher "Anzeigenvermittler", und Vermittlungsgebühr" in § 53 Abs. 1 UStDB). Davon kann keine Rede sein, wenn ihm die gesamte Kinowerbung im einzelnen Lichtspieltheater zur alleinigen Auswertung übertragen ist und der Theaterbesitzer Werbungsaufträge weder unmittelbar von Werbungstreibenden (Werbungskunden) noch von anderen Kinowerbungs-Unternehmern entgegennehmen darf. Der Kinowerbungs-Unternehmer, der infolge der Ausschließlichkeitsklausel als alleiniger Herr der Werbungsgeschäfte auftritt, dem der Theaterbesitzer lediglich technische Hilfsdienste leistet, wird nicht als Werbungsmittler, sondern als Werbungspächter tätig. Er kann ebensowenig wie der Anzeigenpächter oder der Pächter von Reklameflächen (z. B. von Hauswänden, Glas-, Wand- oder Außenflächen von Verkehrsmitteln wie Straßenbahnen oder Autobussen) als Werbungsmittler angesehen werden. In allen diesen Fällen treten die Pächter als die eigentlichen Werber auf.

II. -

Der Senat bleibt also bei der in seinem Urteil V 165/58 U a. a. O. dargelegten Rechtsauffassung. Der Streitfall unterscheidet sich - soweit Ausschließlichkeitsverträge abgeschlossen worden sind - von dem Sachverhalt dieses Urteils im wesentlichen nur dadurch, daß in den Musterverträgen nicht die Ausdrücke "Verpächter" und "Pächter" gebraucht werden. Hierauf kommt es jedoch - wie die Bfin. zutreffend ausführt und oben dargelegt ist - nicht entscheidend an. Der Bfin. wird in den "Werbungsverwaltungsverträgen" "das alleinige Recht zur Vorführung von Diapositiven und Werbefilmen" sowie zur "Ausführung von Werbung" übertragen (ß 1). Die Vorführung der Werbediapositive und Werbefilme obliegt den Filmtheatern nach den Weisungen und unter Kontrolle der Bfin. (ß 2). Die Garantie für eine ordnungsgemäße Durchführung der Werbeaufträge (ß 2), die Verpflichtung, nur für die Bfin. Werbediapositive und Werbefilme zur Einschaltung zu bringen (ß 7), sowie die Verpflichtung, über das Vertragsende hinausreichende Aufträge auszuführen und bei Verkauf oder Verpachtung des Theaters die übernahme des Vertrages auf den Käufer oder Pächter sicherzustellen, sollten offensichtlich die starke Rechtsstellung der Bfin. noch betonen und verdeutlichen. Die in früheren Jahren abgeschlossenen Ausschließlichkeitsverträge enthielten ähnliche Formulierungen (z. B. übertragung der "alleinigen Auswertung sämtlicher Werbemöglichkeiten"; übertragung des "Monopolrechts zur Vorführung von Werbung)". In allen diesen Fällen war daher die Bfin. nicht als Werbungsmittler, sondern als Pächter der Kinowerbung und damit als Werber tätig. Es konnte ihr daher insoweit die Vergünstigung des § 53 Abs. 1 UStDB, der Umsatzsteuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, nicht gewährt werden.

Die Bemerkung im Urteil des Finanzgerichts, daß es für die Entscheidung auf die Einräumung des Monopolrechts an der Kinowerbung nicht ankomme, trifft nach den obigen Ausführungen nicht zu. Diese Bemerkung führt jedoch in den Fällen A und B zu keiner abweichenden Entscheidung. Denn auch in den Verträgen der Bfin. mit diesen Lichtspieltheatern wird klar zum Ausdruck gebracht, daß die gesamte Diapositiv- und Filmwerbung der Bfin. übertragen werde.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411170

BStBl III 1964, 287

BFHE 1964, 153

BFHE 79, 153

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