Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Eine Personengesellschaft kann nicht Organ im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG sein.
Unternehmenseinheit zwischen mehreren Personengesellschaften kann nur bei Identität der Gesellschafter aller in Betracht kommenden Gesellschaften und bei gleichen Beteiligungsverhältnissen angenommen werden.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2; GewStDV § 3
Tatbestand
Die Brauerei D. in D. (Beschwerdeführerin - Bfin. -) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der der Kaufmann A. und seine Frau sowie seine Schwiegermutter Frau B. beteiligt sind. Streitig ist bei der Feststellung der Gewerbesteuermeßbeträge für 1953 und 1954, ob die Verluste der E.- KG in X. mit den Ergebnissen der Bfin. ausgeglichen werden können. An der E.- KG ist der Kaufmann A. als Komplementär beteiligt. Neben ihm sind Kommanditisten der Gesellschaft die Gebrüder E. mit zusammen 10 %. Die Beteiligung des A. an der KG ist bilanzmäßig bei der Brauerei D. nicht ausgewiesen. Die Vorinstanzen haben den Verlustausgleich nicht zugelassen. Die Brauerei D. ist der Ansicht, daß ihr Betrieb mit dem Betrieb der E.- KG gewerbesteuerlich ein einheitliches Unternehmen bilde. Sie stützt sich darauf, daß ihr Gesellschafter A. mit seiner Beteiligung von 90 % an der KG diese beherrsche. Die KG sei organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in das Unternehmen der Brauerei eingegliedert.
Der E.- KG gehört eine Vergnügungsstätte in X. Die KG hat allerdings diesen Betrieb mit Pachtvertrag vom ... September 1952 an A. verpachtet, der ihn später weiter an die Eheleute Z. in Unterpacht gegeben hat. Kaufmann A. ist unter dem 10. September 1953 als Komplementär in die bis dahin als Familiengesellschaft betriebene KG unter übernahme der Schulden der bisherigen Komplementäre eingetreten. Der Pachtvertrag zwischen der KG und ihm wurde nicht geändert. Auf dem Gebäude der Vergnügungsstätte befindet sich über der gesamten vorderen Front eine Aufschrift "D.-Bier", mit weiteren Schildern und Abzeichen der Brauerei. Unbestritten fehlt es für die beiden Unternehmen an einer einheitlichen Firmenbezeichnung. Die Bfin. firmiert "Brauerei D. in D.", die Vergnügungsstätte firmiert "Gast- und Vergnügungsstätte in X.", Besitzer und Inhaber E.- KG. Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 sind die Gebrüder E. gegen Abfindungen von je 65.000 DM aus der KG ausgeschieden. Ihre Gesellschaftsanteile wurden je zur Hälfte von A. und seiner Schwiegermutter übernommen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Unternehmenseinheit scheitere schon daran, daß an der KG und am Betrieb der Bfin. nicht ausschließlich die gleichen Personen beteiligt seien. Der Betrieb der Bfin. werde in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Beteiligung des A. und seiner Schwiegermutter geführt, während an der KG außer A. noch die zwei Gebrüder E. als Kommanditisten beteiligt seien. Unter diesen Umständen komme eine gemeinsame Verlust- und Gewinnverrechnung nicht in Betracht. Auch wirtschaftlich fehle es an einer entsprechenden Verknüpfung. Die Vergnügungsstätte werde nicht von der KG selbst betrieben, sondern durch die Eheleute Z. Es möge zutreffen, daß A. sowohl bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wie bei der KG, die nur eine verpachtende Tätigkeit ausübe, entscheidenden Einfluß habe. Das genüge aber nicht, ein einheitliches Unternehmen anzunehmen. Im übrigen sehe das Gesetz Organschaft nur bei einer Kapitalgesellschaft, nicht aber bei einer Personengesellschaft vor.
Das Finanzgericht folgte der Würdigung des Finanzamts. Im einzelnen führte es folgendes aus:
Es liege, wie das Finanzamt im einzelnen dargestellt habe, keine Unternehmeridentität vor. Der Beteiligung der beiden Kommanditisten komme auch wirtschaftlich große Bedeutung zu, wie sich aus den Abfindungen von je 65.000 DM ergebe. Nach der Rechtsprechung (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 99/54 U vom 2. August 1955, BStBl 1955 III S. 294, Slg. Bd. 61 S. 250) habe ihre Beteiligung auch wegen der Steuerschuldnerschaft der Kommanditisten beachtliche Bedeutung. Eine Eingliederung einer Personengesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen setze voraus, daß ihre Gesellschafter im Angestelltenverhältnis zur Obergesellschaft stünden. Im übrigen sei das Finanzgericht der Ansicht, daß eine Personengesellschaft nicht Organ eines anderen Unternehmens sein könne. Dies widerspreche dem Wesen der Personengesellschaft, deren Gesellschafter als natürliche Personen ihren eigenen geschäftlichen Willen entfalteten. Eine Eingliederung komme nicht in Frage, da eine gewerbesteuerliche Selbständigkeit vorliege (vgl. Zitzlaff, Steuer und Wirtschaft 1941, Spalte 971 zu II 1). Der Reichsfinanzhof habe wohl im Urteil VI 221/41 vom 10. September 1941 (RStBl 1941 S. 772) die Möglichkeit bejaht, daß eine Personengesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen eingegliedert sei. Die Voraussetzungen hierfür seien aber im Streitfalle nicht erfüllt, weil es schon an der Angestellteneigenschaft der beiden Kommanditisten der KG im Betrieb der Bfin. fehle. Es sei wirtschaftlich kein einheitliches Unternehmen gegeben, bei dem die Gewerbeertrags- und Gewerbekapitalgestaltung aufeinander abgestellt sei. Die Auslegung des Gesetzes durch das Finanzgericht entspreche auch den Bedürfnissen der Gemeinden. Im Streitfall sei des weiteren noch zu beachten, daß die Tätigkeit der KG andersartig sei als die der Brauerei. Sie habe nämlich die Vergnügungsstätte nur verpachtet, übe also nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Brauerei stehe. Es bestehe lediglich ein wirtschaftlicher Einfluß der Brauerei auf die geschäftliche Tätigkeit der KG, keine Eingliederung des Betriebes der KG in den Betrieb der Brauerei. Es handle sich um ein konzernartiges Gebilde mit horizontaler Gliederung, bei dem die vermögensverwaltende Tätigkeit der KG und das Unternehmen der Brauerei nebengeordnet, nicht einander untergeordnet seien.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wiederholt ihr Vorbringen bei den Vorinstanzen. Sie muß ohne Erfolg bleiben.
Entscheidungsgründe
Eine Personengesellschaft kann nicht Organ einer Einzelfirma oder einer anderen Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Senats für Kapitalgesellschaften sein. Wie in dem Urteil I 22/55 U vom 25. Juni 1957 (BStBl 1958 III S. 174, Slg. Bd. 66 S. 449) im einzelnen ausgeführt wird, ist das Angestelltenverhältnis als Vergleichsbild für das Organverhältnis abzulehnen. Das Organ hat gegenüber der Obergesellschaft keinen eigenen Willen (siehe auch § 17 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951, § 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1950). Die natürliche Person wird aber auch im Angestelltenverhältnis des eigenen Willens nicht beraubt. Gewerbesteuerlich kann deshalb eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft nicht Organ im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gewerbesteuergesetzes sein.
Dem steht aber nicht entgegen, daß Unternehmenseinheit möglich ist. Der Ansicht der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 221/41 vom 10. September 1941, daß eine Personengesellschaft nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie den Betrieb selbständig ausübt, wird beigepflichtet. Ein Angestellter bezieht Lohneinkünfte, keine gewerblichen Einkünfte. Im Streitfall sind die Gesellschafter der KG keine Angestellten der Brauerei, wie das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat. Es fehlt bei der KG das Merkmal der Unselbständigkeit. Es ist aber auch möglich, daß der gleiche Unternehmer mehrere Betriebe führt und daß diese Betriebe ganz oder teilweise wirtschaftlich so eng verbunden sind, daß sie gewerbesteuerlich ein einheitliches Unternehmen bilden. Voraussetzung hierfür ist aber Unternehmeridentität. Sie ist nur gegeben, wenn die verschiedenen Betriebstätten von dem gleichen Unternehmer geführt werden. Handelt es sich formal betrachtet um mehrere Personengesellschaften, so müssen sie sich zur Annahme der Unternehmensidentität aus denselben Gesellschaftern zusammensetzen. Gleichartige Erwägungen liegen auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 293/55 U vom 12. März 1959 (BStBl 1959 III S. 226) für die Umsatzsteuer zugrunde. Unternehmereinheit kann nach dieser Entscheidung nur bei voller Identität der Gesellschafter bei allen in Betracht kommenden Gesellschaften und bei gleichen Beteiligungsverhältnissen angenommen werden. Nach Ansicht dieses Urteils steht sogar der Besitz eines Zwerganteils bei einer der Gesellschaften der Annahme einer Unternehmereinheit entgegen.
Im Streitfall ist keine Unternehmeridentität gegeben. An der KG sind im Gegensatz zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Gebrüder E., an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts außer dem Kaufmann A. noch weitere Personen beteiligt. Daß es sich bei der Kommanditbeteiligung der Gebrüder E. um wirtschaftlich erhebliche Werte handelt, ergibt sich daraus, daß den beiden Brüdern bei ihrem Ausscheiden je 65.000 DM gegen die überlassung der Kommanditeinlagen gezahlt worden sind.
Im übrigen sind im Streitfalle auch die Brauerei und die KG wirtschaftlich nicht verbunden. Die KG hat ihre Gast- und Vergnügungsstätte verpachtet. Sie wird von dem Ehepaar Z. betrieben, das weder an der KG noch an der Brauerei beteiligt ist. Es fehlt sowohl die Unternehmeridentität als auch die wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Unternehmen.
Die Rb. ist deshalb unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 409377 |
BStBl III 1959, 304 |
BFHE 1960, 111 |
BFHE 69, 111 |