Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des typischen Saisonbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 2 des Veranlagungsgesetzes.

 

Normenkette

Veranlagungsgesetz § 8 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt handwerksmäßig die Fertigung und Reparatur von Pelzen, ferner die Mützenanfertigung und den Handel mit Mützen und Hüten.

Streitig ist im Rechtsbeschwerdeverfahren noch die Frage, ob der Betrieb zu den typischen Saisonbetrieben im Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (Veranlagungsgesetz II/1948 und 1949) gehört. Das Finanzgericht hat dies verneint. Es ist der Auffassung, daß ein "typischer Saisonbetrieb" begrifflich etwas anderes ist als ein Saisonbetrieb. Bei letzterem möge das nachhaltige Überwiegen von Umsätzen in einem Halbjahr gegenüber dem anderen als Merkmal ausreichen. Unter einem typischen Saisonbetrieb könne aber nur ein Betrieb verstanden werden, der sich auf eine bestimmte Jahreszeit beschränkt, während er in der übrigen Jahreszeit ruht oder nur geringfügig ist. Der Betrieb des Steuerpflichtigen, der, wie es in Klein- und Mittelstädten üblich sei, mit einem Hut- und Mützenhandel verbunden sei, arbeite das ganze Jahr hindurch. Das bloße Umsatzverhältnis zwischen dem I. und II. Halbjahr könne ebensowenig wie etwa bei einem Kohlenhändler oder bei einem Baumeister den Ausschlag geben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Steuerpflichtigen ist unbegründet.

Die von dem Finanzgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat in dem Bescheid und in dem Urteil IV 188/53 U vom 5. November 1953 bzw. vom 14. Januar 1954 (Bundessteuerblatt -- BStBl. -- 1954 III S. 81) entwickelt hat. An ihnen wird festgehalten.

Die Ausführungen des Urteils vom 14. Januar 1954 bedeuten nicht, wie die Steuerpflichtige anzunehmen scheint, eine Abkehr von den im vorangegangenen Bescheid dargelegten Rechtsgrundsätzen. Das Urteil ist also nicht dahin zu verstehen, daß es ausschlaggebend auf das Verhältnis der Umsätze bzw. Gewinne ankommt. Der Senat hält nach wie vor daran fest, daß auch das Vorhandensein eines typischen Saisonbetriebs die Voraussetzung der Steuervergünstigung des § 8 Abs. 2 des Veranlagungsgesetzes II/1948 und 1949 ist.

Die Ausführungen der Vorbehörde lassen den Schluß zu, daß der Betrieb des Steuerpflichtigen einer Sparte von Betrieben angehört, bei denen die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die Umsatzverhältnisse in der von der Vorbehörde gekennzeichneten Art allgemein typisch sind.

Da hiernach bereits dem Betrieb des Steuerpflichtigen das Merkmal eines typischen Saisonbetriebes fehlt, war der Rb. der Erfolg zu versagen, ohne auf das Verhältnis der Umsätze in den ersten und zweiten Halbjahren einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407932

BStBl III 1954, 189

BFHE 1954, 726

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